Recast Bahnreform

Die drei Eisenbahnpakete der EU

2001 verabschiedeten das Parlament und der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft (bzw. EU seit 1.12.2009) das Erste Eisenbahnpaket, bestehend aus drei Richtlinien. Es definierte ein transeuropäisches Schienengüterverkehrsnetz und sicherte den Güterbahnen aller Mitgliedländer ab März 2003 den diskriminierungsfreien Zugang zu diesem Netz zu. Es machte den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) Vorschriften punkto Zuverlässigkeit, Sicherheit, fachlicher Eignung und finanzieller Leistungsfähigkeit und schrieb den Behörden Diskriminierungsfreiheit und Transparenz bei der Zulassung der EVU und der Zuteilung von Fahrwegkapazitäten (Trassen) vor. Ziel dieser Liberalisierung war, den Verkehrsträger Bahn durch verstärkten Wettbewerb unter den EVU leistungsfähiger und konkurrenzfähiger gegenüber der Strasse zu machen. Dies, damit (wieder) mehr Güter auf der Schiene transportiert werden (Verlagerung), was die Umwelt schont und Ressourcen spart.

2004 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Ministerrat das Zweite Eisenbahnpaket. Dieses sollte ab Januar 2007 die vollständige Liberalisierung des Güterverkehrs in der EU bringen, doch die Diskriminierungsfreiheit ist bis heute nicht in allen Ländern wirklich gewährleistet. Mit diesem Paket wurde 2006 auch die Europäische Eisenbahnagentur in Valenciennes (F) geschaffen; sie ist zuständig für technische Standards und Sicherheitsvorschriften für den grenzüberschreitenden Verkehr (Interoperabilität).

Im September 2007 folgte das Dritte Eisenbahnpaket. Es brachte ab Ende 2009 Verbesserungen im Bereich der Fahrgastrechte und Mindestanforderungen an die Qualifikation von Triebfahrzeugführern im grenzüberschreitenden Verkehr (Zertifizierung). Und es sah ab Januar 2010 die Marktöffnung für den grenzüberschreitenden Personenverkehr vor, inklusive Kabotage (Beförderung von Personen zwischen Stationen in einem anderen Land). Voraussetzung für den Zugang ist aber, dass der Hauptzweck des Personenverkehrs tatsächlich grenzüberschreitend ist. Zudem kann die Bedienung von Halten eingeschränkt werden, wenn diese das «wirtschaftliche Gleichgewicht» einer gemeinwirtschaftlichen Leistung im Nah-, Vorort- und Regionalverkehr gefährdet.

Fi