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Link zum Recht

Keine «Kurzschlusshandlung»!

In vielen Bereichen der SBB führt das ominöse Sparprogramm «Railfit20/30» offenbar zum totalen Chaos, zu völlig entnervten und überforderten Mitarbeitenden sowie Kadern.

Das SEV-Rechtsschutzteam wird deshalb seit einiger Zeit von hilfesuchenden Mitgliedern aller Stufen geradezu überrannt. Die Mitglieder berichten – dies nicht selten unter Tränen und auch unter Vorlage von entsprechenden Belegen – über Burnouts, Mobbing, unfaire Vorwürfe hinsichtlich Leistung und/oder Verhalten sowie daraus abgeleitete Ziele und Drohungen, psychisch bedingte Krankschreibungen sowie nicht nachvollziehbare Stellenaufhebungen.

Kündigung als letzter Ausweg?

Oft sehen die Hilfesuchenden im Interesse ihrer Gesundheit die möglichst rasche Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einzigen Ausweg. Wir haben im «Link zum Recht» schon wiederholt vor einem solchen voreiligen «Befreiungsschlag» gewarnt und wiederholen diese Warnung hiermit ausdrücklich!

Aufgrund der Vertragsfreiheit kann jeder Mitarbeiter oder jede Mitarbeiterin den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Wie einige aktuelle Beispiele aus dem Bereich der SBB zeigen, werden solche Kündigungen nicht hinterfragt, sondern «sang- und klanglos» bestätigt, dies auch dann, wenn die Betroffenen noch in der zweijährigen Lohnanspruchsfrist stehen und/ oder sich offensichtlich der Tragweite und Konsequenzen ihrer «Kurzschlusshandlung» gar nicht bewusst sind.

Es droht Taggeldkürzung

Wir erinnern daran, dass die Arbeitslosenkassen bei einer Kündigung durch den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin und bei Austrittsvereinbarungen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist im Falle einer nachfolgenden Arbeitslosigkeit in der Regel von schwerem Selbstverschulden ausgehen und entsprechend Einstelltage verfügen.

Gründlich bedenken

Eine eingereichte Kündigung oder eine unterzeichnete Austrittsvereinbarung rückgängig zu machen, ist äusserst schwierig und nur in Ausnahmefällen überhaupt möglich. Bevor also mit einer Kündigung oder einer Austrittsvereinbarung eine schwierige Situation am Arbeitsplatz «beendet» wird, müssen die Chancen und Risiken eines solchen Schrittes sehr gut und in aller Ruhe gegeneinander abgewogen werden. Insbesondere sind dabei die Kündigungsschutzfristen im Krankheitsfall, Lohnfortzahlungspflichten des Arbeitgebers, Sozialversicherungsfragen, die SBB-Pensionierungsmodelle sowie arbeitsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

Das SEV-Rechtsschutzteam steht den SEV-Mitgliedern in solchen Situationen selbstverständlich gerne beratend zur Verfügung.

Rechtsschutzteam SEV

Der «Link zum Recht» wird abwechslungsweise von den Mitgliedern der Rechtsschutzabteilung des SEV geschrieben. Dieser Beitrag ist der letzte von René Windlin, der bald in den wohlverdienten Ruhestand treten wird. Wir werden unseren Kollegen in der nächsten Nummer gebührend verabschieden.