Kongress

SEV-Kongress 2013

Der Kongress ist das oberste Organ des SEV. Er wird gebildet aus je 2 Delegierten der Unterverbände und je 2 Delegierten pro Kommission (Frauen, Migration, Jugend). Dazu kommen so viele Delegierte aus den Sektionen bis die Höchstzahl von 250 Delegierten erreicht ist. Diese werden den Unterverbänden und den Sektionen ohne Unterverband aufgrund ihrer Beitragsleistung (SEV-Grundbeiträge) zugeteilt. Dabei wird auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachgebiete und Geschlechter geachtet.

Der Kongress tritt ordentlicherweise alle zwei Jahre zusammen. Ein ausserordentlicher Kongress wird einberufen auf Anordnung des Vorstandes SEV oder auf Verlangen von fünf Prozent der SEV-Mitglieder. Der Vorstand SEV bestimmt den Tagungsort und die Zeit der Durchführung.

Das Kongresspräsidium besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten des Vorstandes SEV. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre mit der Möglichkeit, für 2 weitere Amtsperioden wiedergewählt zu werden (insgesamt 6 Jahre).

Der Kongress erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  • Festlegung der Ziele und Grundsätze der Gewerkschaftspolitik
  • Beschlussfassung über Anträge von Vorstand SEV, Geschäftsleitung, Teilorganisationen und Kommissionen
  • Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
  • Beschlussfassung über Anträge der Geschäftsprüfungskommission
  • Wahlen oder Abberufungen:
    • der Präsidentin SEV/des Präsidenten SEV sowie bis zu drei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten, der Finanzverwalterin/des Finanzverwalters für eine Amtsperiode
    • der Vorstandspräsidentin/des Vorstandspräsidenten sowie der Vorstandvizepräsidentin/des Vorstandsvizepräsidenten
    • der Stimmenzählerinnen/Stimmenzähler und der Tagungssekretärin/des Tagungssekretärs
    • der Geschäftsprüfungskommission SEV
  • Genehmigung und Änderung der Statuten
  • Genehmigung und Änderung von Reglementen
  • Behandlung von Initiativen
  • Anordnung von Urabstimmungen
  • Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung der Gewerkschaft gemäss Artikel

Die Beschlüsse des Kongresses unterliegen dem fakultativen Referendum. Der Kongress kann dringliche Beschlüsse dem Referendum entziehen, wenn er sie mit Zweidrittelsmehrheit als solche bezeichnet.

Die Mitglieder des Vorstandes SEV, der Geschäftsleitung und der Geschäftsprüfungskommission sowie die Gewerkschaftssekretärinnen und Gewerkschaftssekretäre nehmen von Amtes wegen am Kongress teil. Sie haben beratende Stimme, sind jedoch nicht als Delegierte wählbar.