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Besteuerung des GA-FVP

Kollege Max ist Mitarbeiter einer Bahn und erhält von dieser das GA-FVP. Dieses nutzt er – ausser in der Freizeit – vor allem für den Arbeitsweg. An vielen Arbeitstagen beginnt sein Dienst allerdings so früh oder endet so spät, dass er das Auto nehmen muss. Darum macht er in der Steuererklärung bei den Berufsauslagen für den Arbeitsweg die Autofahrkosten geltend, trotz GA-FVP. Und er gibt einen Pauschalbetrag für das Fahrrad an, mit dem er jeweils einen Teil des Arbeitswegs zurücklegt, wenn er den Zug nimmt.

Letzten Herbst erlebte Max eine böse Überraschung, als er die definitive Veranlagung zur Steuererklärung 2017 erhielt. Zwar akzeptierte die kantonale Steuerbehörde seine Fahrkostenabzüge für die Zurücklegung des Arbeitsweges mit Auto und Velo. Doch sie belastete ihm nicht nur den Privatanteil von 30% (1602 Franken) des Einzelhandelspreises des GA-FVP (5340 Franken) für dessen privaten Gebrauch, sondern zusätzlich auch noch 1181 Franken für die GA-Benutzung auf dem Arbeitsweg «als geldwerten Vorteil im Einkommen».

Deshalb erhob Max bei der Steuerbehörde Einspruch gegen die Steuerveranlagung 2017 und beantragte Rechtsschutz beim SEV. Das SEV-Rechtsschutzteam empfahl ihm, erst mal den Entscheid der Steuerbehörde abzuwarten. Diese hiess die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Besteuerung des GA-FVP für den Arbeitsweg von 1181 auf 112 Franken. Darauf kam die Steuerbehörde mit folgender Berechnungsmethode:

Berechnet wird vom GA-FVP der Marktwert, bzw. im vorliegenden Fall nur die Hälfte davon, weil nur rund 50% der Arbeitswege mit dem öV zurückgelegt werden konnten aufgrund unregelmässiger Schichten (50% ist eine standardisierte Annahme). So resultiert ein «Naturalwert» des GA-FVP von 2670 Franken. Dazu addiert werden alle anderen Kosten, die für die Überwindung des Arbeitsweges anfallen: z.B. Kilometerkosten für das Auto, das Motor- oder das Fahrrad. So resultiert ein «Total der Arbeitswegkosten». Davon abgezogen wird der maximal mögliche Fahrkostenabzug des Kantons (7000 Franken). So resultiert ein zu besteuerndes Einkommen von 112 Franken.

Naturalwert GA-FVP für 50% der Arbeitswege (Annahme wegen Schichtarbeit)

= 50% des Marktwerts von CHF 5340.00

CHF 2670.00
Autokosten (für 50% der Arbeitswege) CHF 3742.00

Fahrradkosten pauschal

CHF 700.00

Total

 

– Fahrkostenbeschränkung

CHF 7112.00

CHF 7000.00

Total zu besteuerndes Einkommen

CHF112.00

Warum so kompliziert?

Die Steuerbehörde begründet diese Berechnungsmethode damit, dass diese eine Gleichbehandlung von Mitarbeitenden mit GA-FVP und solchen mit Geschäftsauto sicherstelle. Letztere müssen pro Arbeitsweg-Kilometer mit dem Auto, das ihnen der Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung stellt, 70 Rappen einsetzen und so den Naturalwert dieser Fahrten berechnen. Davon können sie die Fahrtkostenbeschränkung in Abzug bringen und müssen den Rest als Einkommen versteuern. Das Rechtsschutzteam kam in Absprache mit Max zum Schluss, diese Berechnungsmethode zu akzeptieren und den Einspruch nicht ans Verwaltungsgericht weiterzuziehen.

«Fabi-Regelung» seit 1. Januar 2016

Mit der Vorlage «Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur» wurde der neue Bahninfrastrukturfonds geschaffen, der den zeitlich befristeten FinöV-Fonds ablöste. Seit 1. Januar 2016 ist das neue Gesetz in Kraft, das auch den Pendlerabzug für die direkte Bundessteuer beschränkt und die Versteuerung der Fahrvergünstigungen Personal (FVP) neu regelt.

Was ist der Pendlerabzug?

In der Steuererklärung können in allen Kantonen Kosten für den Arbeitsweg in Abzug gebracht werden. Bei der Bundessteuer ist dieser Abzug seit 1. Januar 2016 auf 3000 Franken beschränkt. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern gibt es zum Teil noch keine Obergrenze (z. B. Kanton Solothurn), oder sie ist unterschiedlich hoch: z. B. 7000 Franken im Kanton Aargau (seit 1. Januar 2017) oder 6700 Franken im Kanton Bern – Angaben ohne Gewähr.

Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat per 1. Januar 2016 Empfehlungen zur Besteuerung der FVP herausgegeben – siehe Merkblatt «Gehaltsnebenleistungen an Mitarbeitende der dem VöV (Verband öffentlichen Verkehr) angeschlossenen Unternehmungen» der Kommission Einkommens- und Vermögenssteuern der SSK.

Seit 2016 wird bei der Besteuerung nicht mehr unterschieden zwischen Mitarbeitenden, die ein GA-FVP aus geschäftlichen Gründen erhalten (ab mindestens 40 Tagen mit Dienstfahrten pro Jahr war keine Deklaration notwendig), und den übrigen Mitarbeitenden mit GA-FVP. Nur letztere mussten einen Teil des kommerziellen GA-Preises als Gehaltsnebenleistung versteuern. Seit 2016 müssen alle das GA-FVP in der Steuererklärung angeben.

Wie ist das GA-FVP zu deklarieren?

  • Alle Mitarbeitende mit einem GA-FVP versteuern einen Privatanteil von 30 % des Einzelhandelspreises als geldwerte Leistung. Bei Bezug eines GA-FVP gegen Aufpreis wird der Privatanteil im Umfang des Aufpreises reduziert. Ein negativer Privatanteil ist nicht zulässig.
  • Fahrkosten für den Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr können in der Steuererklärung nicht mehr in Abzug gebracht werden.
  • Mitarbeitende, die wegen unregelmässiger Arbeitszeiten mit dem Auto zur Arbeit fahren müssen, erhalten im Lohnausweis unter Ziffer 15 den Eintrag «unregelmässiger Dienst ohne öV-Verbindung» (bei der SBB erhält man diesen Eintrag bei Nachtzulagen von mehr als 720 Franken im Jahr). Diese Mitarbeitenden können ohne weiteren Nachweis für die Hälfte der Arbeitstage die Fahrkosten mit dem privaten Motorfahrzeug als Berufskosten geltend machen. Einen höheren Abzug müssen sie gegenüber der Steuerbehörde nachweisen.

Weitere Informationen, z. B. zur Versteuerung der GA-FVP von Familienmitgliedern, sind bei der SBB auf dem Intranet zu finden und bei allen Unternehmen beim Personaldienst erhältlich.

Kommentare

  • Darioly René

    Darioly René 12/03/2020 14:15:39

    Max à de la chance, je n'utilisais mon AG, en tant qu'employé CFF que pour des trajets professionelles, le nbre de changement et le temps de parcours en transport publique étant dissuasif entre mon domicile et mon lieu de travail. Le service des impôts du canton de Vaud n'a pas voulu entrer en discussion, j'ai donc renoncé à mon AG. Je pense qu'il serait possible pour les HR de ne pas indiquer l'abonnement dans la déclaration de salaire pour les collègues qui sont dans la même situation que moi