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Beruflich aktive Pensionierte während Covid-19

Ursula ist 67 Jahre alt. Ihr Ruhestand scheint aber noch weit weg zu sein. In der Tat zwingt sie ihre bescheidene Rente, weiterhin als Taxifahrerin zu arbeiten. In der aktuellen Situation mit Covid-19 ist sie mit einigen komplexen Fragen konfrontiert.

Mit ihren 67 Jahren gehört Ursula zur Kategorie der besonders gefährdeten Personen, welche Ältere über 65 Jahre und Personen mit bestehenden Vorerkrankungen einschliesst. Sowohl Ursula als auch ihr Arbeitgeber müssen folglich die Rechtsgrundsätze gemäss Art. 10b und 10c der Covid-19-Verordnung befolgen (RS 818.101.24, erneut geändert am 17. April; Art. 10c und seine Paragraphen 6 und 7 sind sehr wichtig, sie haben aber keinen Einfluss auf den Fall von Ursula).

Gemäss dieser Verordnung und den Empfehlungen des BAG sollen besonders gefährdete Personen grundsätzlich zu Hause bleiben, es sei denn, sie müssen zum Arzt. In Bezug auf die Arbeit wird präzisiert, dass Arbeitgeber ihren besonders gefährdeten Angestellten ermöglichen müssen, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erledigen.

Der generelle Aufruf, zu Hause zu bleiben, wird im beruflichen Kontext jedoch relativiert, wenn die berufliche Tätigkeit nur am üblichen Arbeitsort ausgeübt werden kann. Ist dies der Fall, so sind die Arbeitgeber verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen. Zu diesen Empfehlungen gehören regelmässiges Händewaschen und die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens zwei Metern. Als Taxifahrerin kann Ursula natürlich nicht von zu Hause aus arbeiten. Ihr Beruf kann jedoch auch nicht ausgeübt werden, ohne gegen die Hygiene- und Distanzregeln zu verstossen. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber Ursula unter Lohnfortzahlung beurlauben.

Ursulas Arbeitgeber, besorgt um die Zukunft seines Unternehmens, bittet sie, Ferien zu beziehen. Dies kann bilateral vereinbart, bei Bedarf aber auch einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden.

Aufmerksam gemacht auf das Instrument der Kurzarbeit, will sich Ursulas Arbeitgeber anmelden, um eine Entschädigung von 80 Prozent ihres Lohns zu erhalten. Wichtig zu wissen ist aber, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden nicht in die Ferien schicken und gleichzeitig Kurzarbeit beantragen kann, da in diesem Fall die normale Arbeitszeit nicht reduziert wird. Entweder geht daher also der oder die Angestellte in die Ferien und erhält sein/ihr reguläres Gehalt, oder der Arbeitgeber meldet wegen des Rückgangs der wirtschaftlichen Aktivität Kurzarbeit an, was zu einer Verringerung der Arbeitszeit führt. Bei der zweiten Variante erhält der Arbeitgeber 80 Prozent des Gehalts der betroffenen Arbeitnehmenden aus dem Arbeitslosenfonds und zahlt den Lohn zu 100 Prozent aus, womit er die restlichen 20 Prozent ergänzt. Im Falle von Ursula ist dies allerdings ausgeschlossen, da sie das Rentenalter bereits überschritten hat (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Bst. c AVIG). Infolgedessen bezahlt sie keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung und hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung für Kurzarbeit. Der Arbeitgeber ist folglich verpflichtet, ihr volles Gehalt zu zahlen.

Dies könnte wirtschaftlich belastende Folgen haben, vor allem für kleine Unternehmen, die eine Reihe von pensionierten Mitarbeitenden einstellen. Um spätere Entlassungen zu vermeiden, wäre es deshalb ratsam, dass der Bundesrat seine Verordnung bezüglich des Personenkreises, der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, revidiert und u.a. die noch aktiven Rentnerinnen und Rentner mit einer bescheidenen Rente berücksichtigt.

Rechtsschutzteam SEV

Kommentare

  • Walter Lips

    Walter Lips 13/11/2020 10:58:44

    Guten Tag ,
    ich bin zu 60& Angestellt im Std.-Lohn, bin 68 Jahre alt, jetzt kann ich nicht mehr arbeiten da keine Arbeit ansteht. Habe ich Anrecht auf Kurzarbeitsendschädigung ?gibt's eine andere Lösung?

    Für Ihren Bericht danke ich Ihnen im Voraus.

    Freundliche Grüsse

    Walter Lips