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Vor den Ferien ist nach den Ferien

Da sind sie nun, die schönsten Tage des Jahres. Sonne, Sand oder hohe Gipfel und grüne Täler oder Städte, Kunst, Kultur und Shopping. Und natürlich machen, worauf man gerade so Lust hat. Doch schnell sind sie wieder vorbei. Es bleiben schöne Erinnerungen, die einen in den Arbeitsalltag begleiten.

Maria kann fast noch die Sonne auf der Haut spüren, aber nach zwei Stunden bei der Arbeit ist sie schon wieder ferienreif. Es waren drei wunderbare Wochen – und nun stapelt sich genau für diese Zeit auch die Arbeit auf ihrem Pult, in ihrem Mail-Eingang und im Postfach. Den Tränen nahe erklärt sie ihrem Vorgesetzten, dass dies einfach nicht gehen kann. Für die nächsten Abwesenheiten muss eine Regelung her.

Ein Recht auf Stellvertretung?

Eine Abwesenheit kann dann zu einem Problem werden, wenn die Arbeit liegen bleibt oder für die Kundschaft kein Ansprechpartner greifbar ist. Entscheidungen müssen gefällt und Fristen eingehalten werden. Gibt es da auch ein Recht auf Stellvertretung?

Den Einzelfall regeln

Das Recht kennt die Stellvertretung dort, wo auch durch eine andere Person gehandelt werden kann, aber der Vollmachtgeber in der Verantwortung bleibt. Es wird zwischen direkter und indirekter Stellvertretung unterschieden.

Grundsätzlich besteht im Arbeitsrecht die Pflicht zur persönlichen Erledigung der übertragenen Aufgaben. Das ist stellvertreterfeindlich, will heissen, der Stellvertretung nicht förderlich. Auf der anderen Seite hat der Arbeitgeber seinen Betrieb so zu organisieren, dass die Arbeiten auch innerhalb der normalen Arbeitszeit erledigt werden können.

So kann es betrieblich Sinn machen, eine Stellvertretung einzuführen.

Der Arbeitgeber sollte also in seinem eigenen Interesse eine Stellvertreterregelung einführen. Dies überall dort, wo Arbeiten «in-time» erledigt werden müssen, wo Kunden einen Ansprechpartner benötigen oder Fristen zu wahren sind. Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Ferien und somit müssen diese Abwesenheiten aufgefangen werden. Es macht also Sinn, dies im Team und mit den Vorgesetzten zu besprechen, wenn es noch nicht geregelt ist. Dabei steht das betriebliche Interesse vor dem Interesse des Mitarbeiters.

Ein Recht auf ein aufgeräumtes Pult gibt es somit nur dort, wo betrieblich die Stellvertretung geregelt ist. In allen andern Bereichen wird es nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten möglich sein, mindesten die wichtigen oder fristgebundenen Arbeiten an eine Vertretung zu übergeben. In allen andern Fällen ist es zumindest nicht verboten, sich persönlich so zu organisieren, dass sich die «Ferienstrafe» in Grenzen hält.

Wie bei vielen andere Fragen im Arbeitsalltag kommt es auch hier immer auf die betrieblichen Verhältnisse an. Das RS-Team kann im Einzelfall weiterhelfen.

Rechtsschutzteam SEV