Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Sicherheit, Schutz und Wohlwollen

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besagt, dass der Arbeitgeber Schaden vom Arbeitnehmer abwenden muss. Was beinhaltet die Fürsorgepflicht im Einzelnen?

Der Arbeitgeber muss für die Arbeitssicherheit der Arbeitnehmer/ innen sorgen.

Mitarbeiter A hat sich in seiner Freizeit weitergebildet und möchte nun von seinem Arbeitgeber eine seiner Ausbildung entsprechende Arbeitsstelle. Er erleidet während der Arbeit einen Unfall, da das Firmenfahrzeug, mit welchem er unterwegs war, einen bekannten Defekt an den Bremsen hatte. Er wendet sich an das Rechtsschutz- Team, das den Mitarbeitenden in der Folge begleitet.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmende im Betrieb in vielfältiger Weise in ihrer Gesundheit und Persönlichkeit geschützt. Die Grenze ist die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Für unseren Mitarbeiter A bedeutet dies, dass er keinen Anspruch auf eine neue Stelle innerhalb des Betriebes hat. Aber, gedeckt durch die Fürsorgepflicht, hat er Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Betriebsfahrzeug so wartet, dass es nicht durch vermeidbare technische Defekte zu einem Unfall kommen kann. Da es sich um einen Fall mit grobem Verschulden seitens des Arbeitgebers gehandelt hat, konnte das RS-Team neben den ordentlichen Leistungen bei Unfällen erfolgreich Genugtuungsansprüche geltend machen.

Was versteht man unter «Fürsorgepflicht»?

Oft fällt bei solchen Begebenheiten der Begriff der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Was aber ist das genau?

Pflichten und Nebenpflichten

Das Arbeitsverhältnis ist ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis mit starkem Persönlichkeitsbezug. Dies deshalb, weil der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung selber zu erbringen. Auf der andern Seite hat der Arbeitgeber den Lohn zu entrichten. Aus dieser starken persönlichen Bindung der Vertragspartner ergeben sich gewisse Nebenpflichten. Aufseiten des Arbeitnehmers ist dies die Treuepflicht und aufseiten des Arbeitgebers die Fürsorgepflicht. Rechtliche Grundlage für die Fürsorgepflicht bilden Art. 328 OR, das Arbeitsgesetz und der jeweilige GAV. So ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen.

Allgemeiner Schutz – Schutz der Persönlichkeit

Der Arbeitgeber hat alle Eingriffe in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu unterlassen oder zu verhindern, die nicht durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt sind. Namentlich handelt es sich dabei um Eingriffe von Vorgesetzten, Mitarbeitenden oder Dritten wie Kunden oder Lieferanten. Geschützt sind körperliche und geistige Integrität, persönliche und berufliche Ehre, Stellung und Ansehen im Betrieb, Geheimsphäre, Freiheit der persönlichen Meinungsäusserung und die Freiheit der gewerkschaftlichen Organisation.

Meinungs- und Vereinsfreiheit

Der Arbeitnehmer darf frei seine Meinung über verschiedenste Lebensthemen, aber auch über den Betrieb äussern, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Die Grenze liegt bei den allgemeinen Anstandsregeln und der Treuepflicht gegenüber dem Betrieb. Die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft oder der Peko darf in keiner Weise sanktioniert werden.

Eine Frage der Ehre

Ein breites Spannungsfeld bildet die persönliche und berufliche Ehre. Der Arbeitgeber hat gute Arbeit zu honorieren – wie er dies tut, ist seine Sache. Genauso wie man einem Arbeitnehmenden Motivation nicht verordnen kann, kann man einem Arbeitgeber nur nahelegen, dass Wertschätzung ein gutes Führungsinstrument darstellt. Am Arbeitsplatz bewegen sich die Arbeitnehmenden in einer Zweck- (manchmal auch Zwangs-) Gemeinschaft, welche die persönliche Ehre des Einzelnen beeinträchtigen könnte. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Kränkungen und Ehrverletzungen unterbleiben und ein Umfeld von Anstand und gegenseitigem Respekt vorherrscht. Mobbing, also das systematische Ausgrenzen eines Gruppenmitglieds ohne begründeten Anlass, ist vom Arbeitgeber ebenso zu verhindern.

Privatsphäre und Datenschutz

Der Arbeitgeber hat die Geheim- und Privatsphäre seiner Mitarbeitenden zu wahren. Probleme ergeben sich hier insbesondere bei der Überwachung der Arbeit mittels Videoaufzeichnungen, Telefonabhören und Überwachung der Computeraktivitäten. Im weiteren darf der Arbeitgeber persönliche Daten über die Mitarbeitenden nur im Rahmen des Arbeitsvertrages verwenden, d. h., es sind nur Daten zu verwenden, welche für das Arbeitsverhältnis notwendig sind. Die Arbeitnehmenden können diese Daten einsehen und nötigenfalls richtigstellen lassen.

Schutz für Leben und Gesundheit

Auf die Gesundheit bezogen bedeutet dies konkret für den Arbeitgeber, dass er seinen Betrieb, seine Anlagen und sein Arbeitsgerät so zu warten hat, dass der Arbeitnehmer vor Unfällen bestmöglich geschützt ist. Dies heisst aber auch, dass er die Arbeitnehmenden in Arbeitssicherheit zu instruieren hat und diese Anweisungen auch entsprechend durchsetzen muss. Dazu gehört das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung genauso wie Regelungen über Suchtmittelkonsum.

Schutz der Sittlichkeit

Der Arbeitgeber hat die Gleichstellung von Frau und Mann zu beachten und geeignete Massnahmen zum Schutz vor sexuellen Übergriffen zu treffen. Darunter fallen auch Diskriminierungen aufgrund der Herkunft und der Religion.

Weitere Fürsorgepflichten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ferien und Freizeit zu gewähren. Grundsätzlich hat er dabei ein Weisungsrecht, muss aber gebührend auf die Wünsche der Mitarbeitenden Rücksicht nehmen. Wie die Ferien und die Freizeit auszugestalten sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz oder dem GAV. Dazu gehört auch, wo betroffen, das Einhalten von Arbeitszeitvorgaben bei der Arbeitseinteilung. Im Weiteren hat der Arbeitgeber den Mutterschaftsurlaub zu gewähren. Auch die Pflicht zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist Ausdruck der Fürsorgepflicht. Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass er das wirtschaftliche Fortkommen seines ehemaligen Arbeitnehmers nicht behindert. Das Zeugnis selber muss wohlwollend, vollständig und korrekt sein.

Rechtsschutzteam SEV

Kommentare

  • Regina Puchinger

    Regina Puchinger 27/04/2022 03:32:42

    Kurzarbeit war so frustrierend. Ein Schock. Eingeteilt wurden nur Kollegen mit tiefen Löhnen. 3 Wochen keinen Einsatz, nichts gehört von Arbeitgeber. Im Trauma, im Frust passierte es mir, dass ich mir das Sprunggelenk gebrochen habe und anschliessened das Handgelenk. Alles psychisch. Natürlich als ich wieder zu100 Prozent arbeitete wurde mir gekündigt. Nach 10 Jahren im Betrieb. Die chinesische Chefin bevorzugt für mich RAV.Mein Alter ist auch noch Thema für Sie. So traurig, ich habe so gern im Restaurant Kropf gearbeitet, vermisse die Gäste.Brutal für meine Seele.

  • Regina Puchinger

    Regina Puchinger 27/04/2022 03:56:29

    Kurzarbeit,so frustrierend