Kongress 2011

Anträge

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K11.001: Austritt SEV: Kündigung direkt an das Zentralsekretariat SEV

Antrag

Änderung Ziffer 6.1 der Statuten SEV:

  • Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten ist (Art. 70 ZGB). Die Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief an das Zentralsekretariat SEV (ZS SEV) zu richten, mit Ausnahme der Mitglieder des Unterverbands PV, welche die Kündigung an die zuständige Sektion zu richten haben. (Kursiv: Ergänzung des Kongresses)

Begründung

Die Praxis zeigt, dass Austritte aus dem SEV in den Sektionen/Regionen unterschiedlich behandelt werden. Das Zentralsekretariat SEV ist deshalb nicht immer auf dem aktuellsten Stand und nicht in der Lage, aussagekräftige Statistiken zu führen.

Mit der beantragten Statutenänderung ist das ZS SEV sofort über einen Austritt informiert und kann die notwendigen Schritte einleiten und die Informationen den Sektionen/Regionen zukommen lassen.

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.

Beschluss

Angenommen mit Ergänzung.

K11.002: Organisation Vorstand SEV

Antrag

Dem Vorstand SEV gehören 21 Mitglieder an. Die Regelung, Ersatzmitglieder zu bezeichnen, ist im Geschäftsreglement SEV (Ziffer 10.2) zu streichen.

Begründung

Der Vorstand SEV ist das strategische Organ des SEV. In den meisten Geschäften ist Ver-traulichkeit erwünscht. Über die strategischen Fragen im SEV befinden die Vorstandsmitglie-der. Die Verantwortung dafür kann nicht delegiert werden.

Die Lösung mit Ersatzmitgliedern hat sich nicht bewährt und soll rückgängig gemacht werden.

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag abzulehnen.

  • Die Erfahrungswerte lassen noch keine gültigen Schlüsse zu.

Beschluss

Abgelehnt.

K11.003: Regelung Stimmrecht Vorstand SEV

Antrag

Jeder Unterverband und jede Kommission verfügt nur noch über eine Stimme im Vorstand SEV.

Begründung

Das aktuelle Stimmrecht entspricht dem Aktienstimmrecht. Das Stimmrecht pro Unterver-band (Geschäftsreglement SEV, Ziffer 10.3) leitet sich von der Anzahl ganzzahlender Mit-glieder ab.

Die Praxis zeigt, dass dieses Stimmrecht eher Unrecht schafft und Antragsstellende benachteiligt.

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag abzulehnen.

  • Der Grösse der Unterverbände muss bei der Stimmgewichtgewichtung Rechnung getragen werden.

Beschluss

Abgelehnt.

K11.004: Neuorganisation GAV-Organe

Antrag

Die GAV-Konferenz SBB ist auf einen Drittel zu reduzieren und der GAV-Ausschuss aufzu-heben. Das neue Organ soll den Namen «GAV-Konferenz» tragen.

Begründung

Die aktuelle Grösse der GAV-Konferenz verunmöglicht es den Unterverbänden, ihre Dele-gierten vor wichtigen Sitzungen zusammenzuziehen. Die Materie wird zusehends komplizier-ter und es genügt nicht mehr, den Delegierten nur die Unterlagen zuzustellen.

Am Beispiel des Unterverbands TS würde sich folgender neuer Verteilschlüssel ergeben:

Alte Version:

  • 6 Sitze Konferenz (pro Division) 24 Sitze
  • 3 Sitze Ausschuss (2 SBB & 1 Cargo) 3 Sitze

Neue Version:

  • 2 Sitze Konferenz pro Division 8 Sitze

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag abzulehnen.

  • Die GAV-Konferenz SBB/SBB Cargo besteht aus Total 163 Delegierten (130 SBB, 33 SBB Cargo). Die Delegierten vertreten alle im SEV organisierten und den beiden GAV un-terstellten Mitarbeitenden (über 15‘000).
  • Der jetzige Verteilschlüssel garantiert eine ausgeglichene Vertretung sämtlicher Interessen. Eine Reduktion der Delegierten um zwei Drittel (von 163 auf 55) würde die Reprä-sentativität des Gremiums stark in Frage stellen.
  • Der Vorstand SEV empfiehlt, dem Kongress, dem Vorstand SEV einen Auftrag zu erteilen, die Grösse der GAV-Konferenz zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten.

Beschluss

Abgelehnt.

K11.005: Schichtbetrieb in Verwaltung und Administration der SBB

Antrag

Einführung des Dreischichtbetriebs in Verwaltung und Administration aller Divisionen der Unternehmung SBB.

Begründung

  • Bessere Ausnutzung der bestehenden Liegenschaften
  • Betriebskosten der Liegenschaften würden effizient genutzt
  • Die Mitarbeitenden, welche in Schichten arbeiten, können die Dienstleistungen der Verwaltung auch in der Nacht nutzen
  • Es müssten keine zusätzlichen Bürogebäude wie die geplanten Objekte in Zürich Altstetten und Bern Wankdorf gebaut werden
  • Die daraus resultierenden Ersparnisse könnten in die Pensionskasse SBB eingelegt werden

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag abzulehnen.

  • Es ist bekannt, dass Schichtarbeit aus gesundheitlicher Sicht nicht unbestritten ist. Schichtarbeit eignet sich vor allem in Produktionsstätten, wo die Arbeitsabläufe entspre-chend geplant werden können und die Produktionskosten dadurch tief gehalten werden.
  • Schichtarbeit in der Verwaltung/Administration würde die Verwaltungskosten ansteigen lassen (mehr Personal, Schichtzulagen, erhöhter Energieverbrauch, etc.). Somit könnten die erhofften Einsparungen nicht realisiert werden.

Beschluss

Abgelehnt.

K11.006: Erhöhung Bezugsgrenze REKA-Checks

Antrag

SEV Mitglieder können jährlich zweimal REKA-Checks von je CHF 600.– beim SEV zu vergünstigten Preisen beziehen.

Begründung

Verschiedene andere Organisationen und Arbeitgeber gewähren ihren Mitgliedern bzw. Mitarbeitenden, teilweise REKA-Vergünstigungen bis 10 Prozent und mit einer wesentlich grosszügigeren Bezugsgrösse als der SEV. Der SEV gewährt zurzeit pro Jahr maximal CHF 600.– pro Mitglied. Durch den laufenden Kaufkraftverlust der Pensionierten, aber auch der Aktiven, entspricht der gewährte Rabatt von derzeit 7 Prozent nicht mehr der damals wertmässig beschlossenen Vergünstigung.

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag zur Prüfung entgegenzunehmen.

  • Der SEV verbilligt die Reka-Checks mit einem Rabatt von sieben Prozent und setzt dafür Mitgliederbeiträge ein.
  • Ein dauernder Ausbau der Dienstleistung erfordert jedoch deren korrekte Finanzierung mittels Mitgliederbeiträgen. Bei einem guten Jahresabschluss soll aber ermöglicht werden, diese Dienstleistung befristet auf jeweils ein Jahr – auch im Sinne von Neu- und Bestandeswerbung – im Sinne der Antragsteller attraktiver auszugestalten.

Beschluss

Zur Prüfung entgegen genommen.

K11.007: Abwesenheitsvergütung bei Intervention-Ereignismanagement

Antrag

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Ereignismanagement wird die Vergütung für auswärtigen Arbeitseinsatz, gemäss GAV SBB Anhang 8 Ziffer 4 Punkt 6, gewährt. Dies würde die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Ereignismanagement dem fahrenden Personal gleichstellen.

Begründung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Infrastruktur-Intervention-Ereignismanagement sind der «verlängerte Arm» der Betriebszentralen im Ereignisfall. Zu diesem Zweck sind sie mit einem Motorfahrzeug ausgerüstet, um innerhalb kürzester Zeit nach Alarmauslösung via Pager an ihren Einsatzort zu gelangen. Während der übrigen Zeit führen die Mitarbeitenden des Ereignismanagements Qualitäts- und Kontrollarbeiten auf Bahnhöfen und Stationen in ihrem Einsatzbereich durch. Dies heisst, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur bei der Vor- und Nachbearbeitung ihrer Tour am ihrem Dienstort aufhalten.

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.

weiterleiten z. Hd. der GAV-Konferenz

Beschluss

Angenommen.

K11.008: Maximale Anzahl der temporären Angestellten

Antrag

Der SEV unternimmt alles, um klare und abschliessende Regeln für die SBB festzulegen, damit die maximale Anzahl der temporären Angestellten pro Einsatzbereich 5 % nicht über-steigt. Gegenüber den Sozialpartnern (Gewerkschaft) und Personalkommissionen sollen die SBB in diesen Bereichen die Zahlen offenlegen.

Ziel

Festsetzung eines Limits der Anzahl Temporärbeschäftigten im GAV oder anderen Richtlinien der SBB. Heute beschäftigen die SBB immer mehr temporäre Angestellte in Einsatzbe-reichen wie den Industriewerken, in Unterhaltsequipen der Geleise und der Weichenantriebe, der Fahrzeug- und der Gebäudereinigung, usw.

Dies bedeutet eine Prekärisierung der Anstellungsbedingungen. Die Anzahl der Temporär-beschäftigten sollte nicht höher als 5 % pro Einsatzbereich betragen. Jegliche Überschreitung müsste ausreichend begründet werden (Vorübergehendes Übertreffen des Pflichtenheftes) und dürfte nur im Einvernehmen mit den Sozialpartnern (Gewerkschaften) erfolgen.

Begründung

Zahlreiche Temporäre arbeiten schon seit vielen Jahren bei den SBB. Es ist nicht tolerierbar, dass diese Arbeitnehmenden für dieselbe Arbeit bedeutend schlechtere Anstellungsbedin-gungen auf sich nehmen müssen. Der Abbau dieser temporären Anstellungen und ihre Überführung in unbefristete SBB-Anstellungen beinhalten eine bessere Anerkennung der Arbeitnehmenden durch den Arbeitgeber und führen als Konsequenz zu einer direkten Aus-wirkung auf die Produktivität der Unternehmung.

In vielen Fällen benutzen die SBB die temporäre Anstellung zur Ausdehnung der Probezeit.

Sehr oft beinhaltet die Arbeit bei der SBB auch spezielle Sachkenntnisse insbesondere im Sicherheitsbereich. Die Anstellung externer Personen im öffentlichen Verkehr kann auch negative Konsequenzen auf die Sicherheit haben.

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.

  • Die Problematik der temporären Angestellten wird mit den SBB regelmässig diskutiert.
  • Der Antrag wird sinngemäss als Auftrag entgegen genommen, und es wird versucht, mit einer Vereinbarung dem Antrag gerecht zu werden.
  • Ziel: Fixieren einer Höchstlimite (z. B. 5%) und Festanstellung nach zwei Jahren

Beschluss

Angenommen.

K11.009: Mindest-Wendezeit an den Endstationen

Antrag

  • Der SEV sich dafür einsetzt, dass im Bundesgesetz über die Arbeitszeit (AZG) und seiner Verordnung (AZGV) eine Mindest-Wendezeit an den Endstationen von 10 % pro Fahr-stunden im öffentlichen Verkehr der Agglomeration festgeschrieben wird.
  • Der SEV interveniert dahingehend, dass diese Ziele auch in den Unternehmungen anläss-lich der GAV Verhandlungen eingebracht werden.

Ziel

Im Arbeitszeitgesetz (AZG) oder in der Verordnung (AZGV) und in den Gesamtarbeitsverträ-gen (GAV) soll eine Mindest-Wendezeit an der Endstation bestimmt werden.

Begründung

Die Planung der Fahrpläne in den Unternehmungen des städtischen und ländlichen öffentli-chen Verkehrs geht vermehrt in Richtung der Erhöhung der Produktivität und der Rentabilität. Diese Situation hat zur Folge, dass die Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals sich in einer besorgniserregenden Weise, zulasten der Gesundheit, der Sicherheit und der Qualität verschlechtert haben.

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag zur Prüfung entgegenzunehmen.

  • Die Wirkung einer solchen Norm muss nicht nur für den städtischen Busverkehr, sondern für alle betroffenen Verkehrsträger abgeklärt und so formuliert werden, dass sie allen gerecht wird.

Beschluss

Zur Prüfung entgegengenommen.

K11.010: Gleichstellungsanliegen in arbeitsvertragsrelevanten Verhandlungen

Antrag

Die Frauenkommission beantragt, dass ab sofort in allen zukünftigen GAV-, RAV-, FAV-Verhandlungen (kurz in sämtlichen arbeitsvertragsrelevanten Verhandlungen) den Anliegen der Frauen und der Gleichstellung wieder mehr Gewicht verliehen wird. Die diesbezüglichen am SGB-Kongress 2010 verabschiedeten Forderungen werden aufgenommen, insbesondere ein bezahlter Elternurlaub, wovon ein Teil zwingend von den Vätern bezogen werden muss, sowie eine generelle Arbeitszeitverkürzung.

Begründung

Die Frauenkommission anerkennt die Bemühungen des SEV um gute Arbeitsbedingungen. Es ist verständlich, dass bei den Verhandlungen zum SBB GAV 4 die arbeitnehmenden-freundliche Einführung des neuen Lohnsystems im Vordergrund stand. Die Frauenkommis-sion ist sich auch bewusst, dass der SBB GAV bereits sehr viele Gleichstellungsanliegen aufnimmt. Die meisten Arbeitsverträge beinhalten aber überhaupt keine Ziele zur Gleichstellung von Frau und Mann, und selbst beim GAV SBB besteht Optimierungsbedarf. Mit der Gleichstellung von Frau und Mann muss es endlich wieder weitergehen resp. einige Ziele sind längst überfällig. So bestehen nach wie vor Beschäftigungsdiskriminierungen und Lohnungleichheiten, Frauen in Leitungspositionen und in technischen Berufen fehlen noch fast ganz. Auch um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf steht es nach wie vor nicht zum Besten, so fehlt z. B. ein bezahlter Vaterschaftsurlaub, der diesen Namen auch verdient. Ohne Druck bleibt es meistens bei Absichtserklärungen der Arbeitgeber/-innen. Auch beim SEV geraten die Interessen der Frauen zu oft unter die Räder, man(n) vergisst leicht, dass die Gewerkschaften auch die Frauen vertreten. Der SEV muss sich wieder vermehrt für deren Anliegen stark machen.

Zudem hat der SEV gleichstellungsrelevanten Forderungen anlässlich des SGB-Kongresses 2010 zugestimmt. Diesen gilt es Rechnung zu tragen.

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.

  • Im Wissen darum, dass Verhandlungsresultate nicht immer alle Anliegen erfüllen.

Beschluss

Angenommen.

K11.011: Gleichstellungsarbeit im Profibereich: Angemessene Vertretung

Antrag

Für die Geschlechtergleichstellungsarbeit im Profibereich in den Regionen sind total 100 Stellenprozente festzulegen und als integrierten Bestandteil der Stellenbeschriebe festzuhalten.

Begründung

Die Gewerkschaftsfrauen haben in den letzten Jahrzehnten dazu beigetragen innerhalb der Gewerkschaft das Verständnis zu fördern, dass gewerkschaftliche Geschlechterpolitik mehr als reine Frauenpolitik ist. Auch in der Gewerkschaft genau so wie in anderen Organisationen sind Wechselbeziehungen zwischen Menschen Realität. Die Beziehungen zwischen den Geschlechtern sind Teil davon.

Die besten politischen Inhalte nützen nichts, wenn die Strukturen die Frauen in ihrer Arbeit behindern. Die vom SGB eingesetzte Arbeitsgruppe zur Zukunft der Gewerkschaften, mit Vertretung des SEV, ist zum Schluss gekommen, dass Frauen – neben Migranten/-innen und Jugendlichen – eines der höchsten Rekrutierungspotentiale darstellen. Diesem Fazit müssen Taten folgen, wenn der SEV seine Mitgliederwerbebemühungen ernst meint.

Aufgaben ausserhalb der Stellenbeschriebe zu deklarieren, führt dahin, dass diese oft res-sourcenbedingt vernachlässigt bzw. ungenügend bearbeitet werden können. Wenn wir aber nachhaltige Ergebnisse sehen wollen, müssen geschlechterspezifische Anliegen sichtbar und dauerhaft bearbeitet werden. Sonst läuft der SEV Gefahr, potentielle weibliche Mitglieder – vor allem im Dienstleistungsbereich – an andere Gewerkschaftsverbände zu verlieren.

Schliesslich weisen wir auch darauf hin, dass das aktive Bearbeiten von sogenannten frau-enspezifischen gewerkschaftlichen Forderungen, wie die Lohngleichheit, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie usvm, nicht nur den Frauen sondern der gesamten arbeitenden Be-völkerung zu Gute kommt.

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag zur Prüfung entgegenzunehmen.

  • Das Anliegen ist berechtigt und ist aber gleichzeitig auch eine Frage der Ressourcen (Stellenprozente). Es muss geprüft werden, inwieweit wir hundert Stellenprozente freima-chen können unter Berücksichtigung des Stellenetats und der aktuellen Dossierverteilung.

Beschluss

Zur Prüfung entgegen genommen.

K11.012: Frühpensionierung

Antrag

Die Sektion BAU Arc lémanique beauftragt den SEV, eine Verbesserung der Frühpensionie-rungsmöglichkeiten für die Angestellten zu verhandeln, welche erschwerten Arbeitsbedingungen unterliegen. Unter erschwerten Arbeitsbedingungen sind insbesondere unregelmäs-siger Schichtdienst und Nachtarbeit, Arbeiten im Freien und schwere handwerkliche Tätigkeiten zu verstehen.

Die beauftragten Sektionen erteilen dem SEV nachstehendes Mandat:

  1. Aufzeigen der in Frage kommenden Frühpensionierungsmodelle bis Ende 2011
  2. Spätestens im Jahr 2012 Verhandlungen mit den SBB aufnehmen
  3. Sofern notwendig Kampfmassnahmen vorsehen, um die Ziele zu erreichen.
  4. Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag ohne die drei Mandate anzunehmen.

  • Der SEV ist daran, die verschiedenen bereits existierenden Frühpensionierungsmodelle zu analysieren, um dann mögliche Modelle zu entwickeln.

Anschliessend soll geprüft werden, ob eine «Kampagne zur Frühpensionierung» innerhalb des SEV (SBB und KTU) lanciert werden soll.

Beschluss

Angenommen ohne Mandate.

K11.013: Nachhaltige Lohnentwicklung bei den SBB

Antrag

Der SEV unternimmt die nötigen Schritte, damit an künftigen Lohnverhandlungen mit den SBB an Stelle der unbefriedigenden Einmalprämien ausschliesslich wiederkehrende Lohnerhöhungen ausgehandelt werden.

Begründung

  • Seit Jahren vermisst das SBB-Personal eine nachhaltige Lohnentwicklung. Wegen der Einmalprämien tritt insbesondere das Personal, welches in seinem Lohnband das Maxi-mum erreicht hat, lohnmässig seit Jahren an Ort.
  • In der Wirtschaft, also auch bei den SBB, wird immer wieder die Weisheit «Stillstand heisst Rückschritt!» verbreitet. Diese Wahrheit gilt auch beim Lohn. Einmalprämien bedeuten also Stillstand und somit, infolge der steigenden Lebenshaltungskosten, Rückschritt.
  • Obwohl Einmalprämien als sozial gelten (für hohe ebenso wie für kleine Einkommen), ist eine nachhaltige Lohnentwicklung für alle vorteilhaft.

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.

  • Der SEV plant eine «Lohnerhöhungs-Kampagne» für den Herbst 2011, welche der Forderung nach Lohnerhöhungen statt Prämien gerecht werden soll.

Beschluss

Angenommen.

K11.014: Grundprämien Krankenkasse

Antrag

Der SEV setzt sich wenn nötig mit den anderen SGB-Gewerkschaften dafür ein, dass der Warenkorb, welcher für die Berechnung des amtlichen Teuerungsindexes verwendet wird, auch die Grundprämien der Krankenkassen beinhaltet.

Begründung

Bei den Lohnverhandlungen bezieht man sich für die Lohnanpassungen jeweils auf den Teuerungsindex. In den letzten Jahren hat sich dieser allerdings als Lichtjahre entfernt von der realen Erhöhung der Lebenshaltungskosten entpuppt, insofern als dass die Krankenkas-senprämien im Verhältnis zum amtlichen Index prozentual stets viel höher angestiegen sind.

Um den Kaufkraftverlust der Arbeitnehmenden zu stoppen, ist es deshalb massgeblich, die Grundprämien der Krankenkassen im Warenkorb zu integrieren. Die Behauptung, es handle sich dabei um eine Versicherung und diese könne deshalb als solche für diese Berechnungen nicht verwendet werden, ist insofern irreführend, als dass es sich dabei um die obligatorische Grundversicherung handelt, und der Abschluss eines solchen Versicherungsvertrags nicht das Ergebnis einer persönlichen Wahl sondern einer verbindlichen gesetzlichen Bestimmung ist.

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.

  • Weiterleitung an den SGB
  • Die Umsetzung des Antrags ist ein Anliegen der gesamten Gewerkschaftsbewegung und kann nicht alleine vom SEV angegangen werden.

Beschluss

Angenommen.

K11.015: Altrentner/-innen Pensionskasse SBB

Antrag

Der SEV, die Schweizerischen Bundesbahnen und die Pensionskasse SBB nehmen unver-züglich Kontakt mit dem Bund auf, um das Problem der Altrentner/-innen bei der Pensions-kasse SBB zu lösen.

Begründung

Eine Pensionskasse mit weit über 50 Prozent Rentneranteil ist nicht sanierbar. 80 Prozent der Rentenberechtigten waren einmal Bundesangestellte. Bei einer Annahme des Sanie-rungsbeitrags von 1‘148 Millionen Franken durch das Eidgenössiche Parlament wird lediglich knapp die Hälfte der Deckungslücke bei den Altersrenten ausfinanziert. Der Deckungsgrad bei den Aktivversicherten liegt über 100 Prozent. Die Aktivversicherten bezahlen mit den restriktiven Sanierungsmassnahmen eine Deckungslücke, welche der Bund durch eine un-genügende Ausfinanzierung selbst verschuldet hat.

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag zur Prüfung entgegenzunehmen.

  • Die Problematik der Altrentner/-innen bei der Pensionskasse SBB lässt sich nur durch die Schaffung einer Rentnerkasse mit Bundesgarantie lösen. Während der Diskussion um den Sanierungsbeitrag von CHF 1‘148 Mio. hat sich klar gezeigt, dass der politische Willen im Parlament für eine Rentnerkasse ganz klar nicht vorhanden ist.

Beschluss

Zur Prüfung entgegen genommen.

K11.016: Mindestverzinsung und Umwandlungssatz berufliche Vorsorge

Antrag

Über die Delegiertenversammlung des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes ist den uns nahestehenden National- und Ständeräten/-innen mitzuteilen, dass sie mit parlamentarischen Vorstössen darauf hinwirken, den überobligatorischen mit dem obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge in Bezug auf die Mindestverzinsung und den Umwandlungssatz gleichzustellen.

Begründung

Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge regelt nur den obligatorischen Teil der Per-sonalvorsorge. Im überobligatorischen Bereich bestimmen die Pensionskassen den Um-wandlungssatz nach eigenem Ermessen.

Da alle Sparprämien, die über dem vorgeschriebenen gesetzlichen Minimum liegen, also alle Vorsorgegelder, die vor 1985 angespart wurden, alle Einkäufe in die 2. Säule und jeder Franken, der aus einer höheren Verzinsung stammt als dem gesetzlichen Minimum, dem Überobligatorium zugeordnet werden, hat dies schwerwiegende Folgen auf die spätere Leistung der Rente.

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen und zur Prüfung an den SGB weiterzuleiten.

  • Im Antrag wird explizit darauf verwiesen, dass dieser über den SGB an die National- und Ständeräte/-innen weiter getragen werden soll (parlamentarische Vorstösse). Wie weit sich dieser Antrag umsetzen lässt, ist vom SGB zu beantworten.

Beschluss

Angenommen.

K11.017: Fähigkeits- und periodische Prüfungen für Triebfahrzeugführende der Eisenbahnen nach VTE

Antrag

Der SEV setzt alles daran, dass untenstehende Änderungen in der Richtlinie „Fähigkeits- und periodische Prüfungen für Triebfahrzeugführende der Eisenbahnen nach VTE“ aufgenommen werden.

Ziff. 1.4  Protokoll

  • Forderung, dass die mündlichen Prüfungen auf Tonträger aufgezeichnet werden und so als Beweismittel gelten.

Ziff.1.7 Nachprüfung

  • Ein zweiter Prüfungsexperte muss an der Nachprüfung anwesend sein. Dies muss nach Art. 55 VTE ein Prüfungsexperte des BAV sein. Der Kandidat soll dabei das Recht haben, seinen Experten frei zu wählen.

Ziff. 2 Fähigkeitsprüfung
Ziff. 2.2.4 Nachprüfung

  • Der Prüfungsexperte definiert das Datum der Nachprüfung. Für die mündliche Prüfung ist die Anwesenheit eines zweiten BAV Prüfungsexpertens notwendig.

Ziff. 3 Periodische Prüfung

  • Die Bestimmungen für die theoretische Fähigkeitsprüfung in dieser Richtlinie haben auch für die periodischen Prüfungen Gültigkeit. Ausnahmen sind in Einzelfällen vom BAV zu bewilligen.

Vorbehältlich der Ziff. 2.2.3 der vorliegenden Richtlinie:

  • Die periodische Prüfung gilt als bestanden, wenn an den mündlichen und schriftlichen Prüfungen ein Resultat von 60% erreicht wurde.

Begründung

Entscheidungen über Bestehen oder Nichtbestehen der periodischen Prüfung müssen ge-recht und objektiv sein. Deswegen muss sowohl bei der SBB als auch beim BAV interveniert werden, da diese Voraussetzung für die Berufsausübung des Lokführers von eminenter Wichtigkeit ist.

Die Prüfung darf auf keinen Fall die Gültigkeit der Fahrerlaubnis in Frage stellen. Kein Lok-führer stellt das Prinzip einer periodischen Kontrolle der Kenntnisse in Frage, wenn dabei im Mittelpunkt steht, Lücken zu eruieren und diese anschliessend in adäquaten Weiterbildungs-kursen zu beheben.

Zusätzlich müssen der theoretische und der praktische Teil zwischen der periodischen Prü-fung und der Fähigkeitsprüfung unterschiedlich gewichtet werden.

Es gibt kein Berufsstand, welcher solchen Zwängen unterstellt ist und eine periodische Prü-fung mit der Fähigkeitsprüfung gleichgesetzt wird. Es ist unfassbar, dass weder das Alter noch die Erfahrung der Lokführenden in der Prüfung gewichtet werden.

In keinem Fall sollte eine Strafe über unsere berufliche Zukunft entscheiden.

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag zur Prüfung entgegenzunehmen.

  • Der SEV überprüft und übermittelt anschliessend die vorgeschlagenen Änderungen der zuständigen Prüfungskommission.

Beschluss

Zur Prüfung entgegen genommen.

K11.018: Lohnverhandlungen SBB

Antrag

Der SEV setzt alles daran, die zukünftigen Lohnverhandlungen mit den SBB mit nachhaltigen und in der Pensionskasse versicherten Lohnerhöhungen abzuschliessen.

Begründung

Wir müssen den Teufelskreis mit den Prämienzahlungen bei den SBB beenden. Diese stellen niemanden zufrieden und schwächen unsere Kaufkraft. Zusätzlich verunmöglichen die Prämienzahlungen, unsere Renten zu prognostizieren und führen zum Zusammenbruch bei den Leistungen in der 2. Säule.

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen und mit Antrag K11.013 zu vereinen.

  • Der Antrag K11.013 der Sektion LPV Mittelland fordert ebenfalls Lohnerhöhungen statt Prämien.

Beschluss

Angenommen und vereint mit K11.013.

K11.019: Pensionskasse SEV

Antrag

Wir beantragen den Wechsel vom Leistungs- ins Beitragsprimat der Pensionskasse SEV.

Begründung

Die Gewerkschaft ist zurzeit noch in einer akzeptablen finanziellen Lage. Doch hat der Prä-sident Giorgio Tuti bereits mehrmals erwähnt, dass sich diese im Falle von Kampfmassnah-men (Streik, verschiedene Aktionen) oder aufgrund des Mitgliederschwundes rapide ver-schlechtern wird.

Wir beantragen, frühzeitig zu handeln und beginnen mit dem Systemwechsel bei der Pensi-onskasse SEV, welche vom Leistungs- ins Beitragsprimat wechseln soll.

(Dieser wurde aus Spargründen bei der SBB bereits vollzogen, es gibt keinen Grund, dies beim SEV nicht zu machen.)

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag abzulehnen.

  • Zuständig für den Leistungsplan der Pensionskasse SEV ist deren Stiftungsrat.
  • Der Stiftungsrat beschäftigt sich bereits mit dieser Problematik und wird zu gegebener Zeit informieren.

Beschluss

Abgelehnt.

K11.021: Integration der ausländischen Wohnbevölkerung

Antrag

Der SEV unterstützt auf allen Ebenen die Ziele des Bundes bezüglich der Integration und dem Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Grundwerte der Bundesverfassung und der gegenseitigen Achtung und Toleranz.
Der SEV fordert von sich und seinen Sozialpartnern, längerfristig in der Schweiz anwesenden Ausländerinnen und Ausländern mittels aktiver Integration zu ermöglichen, am wirt-schaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.

Der SEV setzt sich bei seinen Sozialpartnern mit Nachdruck dafür ein, dass diese ihre Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter im Erwerb oder der Erweiterung ihrer Kompetenzen in der jewei-ligen Landessprache aktiv – durch zur Verfügung stellen von Arbeitszeit und Übernahme von Kurskosten – unterstützen.

Der SEV fördert das Bewusstsein, dass Integration sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraussetzt und dass es erforderlich ist, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen.

Begründung

  • Die Erweiterung der Sprachkompetenz kommt allen zugute: den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, der Unternehmung und der Gesellschaft.
  • Berufliche Entwicklungen können in der Regel nur mit der entsprechenden Sprachkompetenz verfolgt werden.
  • Für eine erfolgreiche gewerkschaftliche Arbeit ist eine gewisse Sprachkompetenz von grossem Vorteil.

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.

Die Integration von Migranten/-innen ist eine Gewerkschaftsaufgabe!

Beschluss

Angenommen.

K11.022: Zentralisierung der Kassen der Teilorganisationen (TO) SEV

Antrag

Die Kassen innerhalb des SEV sind neu zentral so zu organisieren, dass die Kassen der Sektionen und Unterverbände in eine zentrale Kasse überführt werden, aus der die laufenden Ausgaben der Sektionen, Unterverbände und Kommissionen vergütet werden.

Begründung

In den Kassen der Sektionen hat sich teilweise ein stattliches Vermögen angesammelt, welches in vielen Fällen vor sich hin schlummert. Dieses Vermögen soll professionell bewirt-schaftet und für die gewerkschaftliche Arbeit eingesetzt werden.

Stellungnahme

Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag abzulehnen.

  • Die Autonomie der Teilorganisationen muss gewährleistet bleiben.

Beschluss

Abgelehnt.