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Der unsichtbare Seeschwimmer

Ein Kapitän, der mit seinem Schiff einen Schwimmer überfuhr, bleibt ohne Schuld und Strafe

Man mag es sich gar nicht vorstellen: Auf einem Schweizer See überfährt ein Kursschiff kurz nach dem Ablegen einen Sportschwimmer. Dieser war unabsichtlich in die Fahrlinie geraten.

Der guttrainierte Schwimmer überlebte mit mehreren Brüchen an den Beinen und weiteren Verletzungen; er konnte sich mit Brustschwimmen ans Ufer retten. Sowohl an Land als auch auf dem Schiff gab es Zeugen. Sie alle sagten übereinstimmend, der Schwimmer sei aufs Schiff zugeschwommen und habe dieses erst im allerletzten Moment wahrgenommen. Da war es schon zu spät.

Distanz stimmte nicht

Der Schwimmer selbst war der Meinung, er sei rund 25 Meter vom Ufer entfernt gewesen, tatsächlich dürften es aber mindestens 50 Meter gewesen sein.

Die Polizei leitete ein Verfahren gegen unbekannt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein. Im Zentrum der Untersuchung stand der Kapitän des Schiffs, der zum Zeitpunkt des Unfalls am Steuer stand. Dieser ersuchte den SEV um Rechtsschutz und erhielt sofort einen Rechtsanwalt zugeteilt.

Bei der Frage der fahrlässigen Körperverletzung geht es darum, ob der «Täter» in irgendeiner Weise etwas getan hat, das direkt zum Unglück geführt hat, oder ob er etwas unterlassen hat, das dieses hätte verhindern können. In diesem Fall stellte sich insbesondere die Frage, ob der Schiffsführer den Schwimmer hätte sehen und mit geeigneten Mitteln den Zusammenstoss verhindern müssen.

Um diese Frage zu klären, wurden neben den Zeugenbefragungen auch Rekonstruktionsfahrten gemacht: Mit dem am Unfall beteiligten Schiff wurde die Wegfahrt von der Anlegestelle nachgestellt, wobei ein anderer Sportschwimmer die Rolle des Opfers übernahm.

Dunkler Anzug, toter Winkel und beschränkte Sicht

Dabei stellte sich heraus, dass verschiedene Umstände den Blick auf den Schwimmer erschwerten oder gar verhinderten: So glitzerte die Seeoberfläche, das Schiff weist einen grossen toten Winkel auf, der Schwimmer trug einen schwarzen Neoprenanzug mit schwarzer Haube, und schliesslich schwamm er durch ein Hafenbecken, wo abgelegte Boote immer wieder den Blick auf ihn verstellten.

Kaum erkennbar

Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Schwimmer zeitweise gar nicht sichtbar und sonst nur schwer zu eruieren war, obwohl bei der Rekonstruktion alle wussten, dass sich ein Schwimmer im See befand und wo dieser sich ungefähr bewegte: «Wenn man nicht wusste, dass sich dort ein Schwimmer befand, und man im falschen Moment zum Schwimmer hinsah, war er nicht zu erkennen.»

Kein Verschulden

Daraus folgerten die Untersuchungsbehörden, dass der Kapitän keine Chance hatte, den Schwimmer zu sehen: «Er hat den See, so gut es ihm möglich war, nach Gefahrenquellen abgesucht. » Weiter wird festgehalten, dass er das ganze Ablegemanöver vorschriftsgemäss durchgeführt hatte: Das Schiff war auf der festgelegten Route und mit korrekter Geschwindigkeit unterwegs.

Es liess sich nur ein Schluss ziehen: Der Kapitän hat seine Sorgfaltspflichten erfüllt, er ist unschuldig. Das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Die Kosten des Anwalts wurden vom Staat übernommen.

UUS gleicher Meinung

Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes UUS (heute SUST) war zum gleichen Schluss gekommen: Sie hat aufgrund dieses Unfalls keine neuen Sicherheitsempfehlungen abgegeben.

Der Schwimmer erwies sich – erfreulicherweise – als robuster Sportler: Ein Jahr nach dem Unfall nahm er bereits wieder an anspruchsvollen Ausdauerwettkämpfen teil.

Rechtsschutzteam SEV