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Wenn man mehr darf als kann

Dem Arbeitgeber gibt sein Weisungsrecht Befugnisse, auferlegt ihm aber zugleich auch Pflichten. In diesem Zusammenhang sind gewisse Grenzen zu beachten.

Urs P., bekennender Autofan, arbeitet als Logistikassistent bei Arbeitgeber X. Letzterer kennt die Passion seines Angestellten und schlägt Urs während einer Geschäftsflaute vor, sein privates Auto, ein allerneuestes Modell der Luxusklasse, zu warten. Urs willigt freudig ein, zumal er diese Aufgabe in Randzeiten der Arbeitszeit erledigen kann.

Es geht schief

Irgendwann allerdings passiert das Malheur: Der Chef verlangt eine komplette Aussen- und Innenreinigung des Autos. Während des Putzens fällt Urs eine offene Flasche mit Karosseriepolitur auf den lederbezogenen Beifahrersitz und das Ergebnis sind unschöne Flecken. Der Chef ist ausser sich darüber und enthebt Urs per sofort seiner Zusatzaufgabe. Nicht genug damit: Ein paar Wochen später präsentiert er ihm eine saftige Rechnung fürs Neubeziehen des Autositzes. Nun ist auch Urs ausser sich. Er weigert sich zu zahlen, worauf der Chef kühl erwidert, dann ziehe er die Rechnung einfach von seinem Lohn ab.

Verzwickte Haftungssituation

Urs schaltet den SEV ein. Leider ist die Haftungssituation für ihn verzwickt: Da er die Aufgabe, das Auto zu warten, freiwillig auf sich genommen hat, und es sich dazu noch um das Privatauto des Chefs handelt, ist sehr fraglich, ob die Haftung des Arbeitgebers hier überhaupt zum Tragen kommt. Unklar ist auch, ob Urs hier im Rahmen seines Arbeitsvertrags als Logistiker gehandelt hat, oder ob es sich um ein eigenständiges Arbeitsverhältnis handelt. Dagegen spricht vor allem, dass Urs das Auto während seiner normalen Arbeitszeit pflegte. Eine komplizierte juristische Gerichtsstreitigkeit droht, die mit hohen Kosten verbunden wäre. Schliesslich gelingt es dem SEV, den Chef davon zu überzeugen, dass ihn eine grosse Mitverantwortung trifft: Zwar hat er Urs genaue Anweisungen gegeben, was zu tun sei, hat es aber verabsäumt, nachzufragen, ob und inwieweit Urs in der Lage ist, diesen Auftrag auch korrekt zu erfüllen. Natürlich war auch nie von einer entsprechenden Schulung die Rede, denn Putzen, so meinten sowohl der Chef als auch Urs, kann doch jeder …

Welche Arbeit ist zumutbar?

Das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine andere, zumutbare Arbeit zuzuweisen, führt gemeinhin oft zu Diskussionen wegen der Frage, was denn genau zumutbar sei und was nicht. Die alte Streitfrage, ob eine Sekretärin zwangsläufig für die Sitzungen des Chefs auch den Kaffee zu kochen hat, hat sich in den letzten Jahren etwas entschärft, da nun überall Maschinen herumstehen, bei denen man nur noch eine Kapsel einwerfen muss. (Über die dadurch entstandene neue Frage, ob es richtig ist, dass die Firma N. den Kilopreis für Kaffee mittlerweile bei 100 Franken ansetzt, sollte sich der eine oder andere CFO auch mal Gedanken machen.)

Genügt die Qualifikation?

Im Fall von Urs ging es für einmal nicht um die Zumutbarkeit, darüber waren Urs und sein Chef sich völlig einig, sondern darum, ob der Chef davon ausgehen konnte, dass Urs für die andere Tätigkeit – notabene an einem kostspieligen Privatbesitz – auch entsprechend qualifiziert war, und wer für allfällige Fehler haftet.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer ja für eine ganz bestimmte Tätigkeit angestellt wurde, von der der Arbeitgeber auch sagen darf, wie er sie ausgeführt haben möchte. Wenn er es aber versäumt, zu klären, ob ein Arbeitnehmer das Angewiesene auch kann (was im Normalfall im Bewerbungsdossier und -gespräch geklärt wird), so muss die Haftung des Arbeitnehmers auch in Grauzonen wie der hier geschilderten sehr viel milder beurteilt werden.

Diesen Standpunkt vertrat der SEV gegenüber dem Chef, der diesen schliesslich auch akzeptierte.

Rechtsschutzteam SEV