Sehr kompliziert ist es eigentlich gar nicht. Trotzdem seien einige grundsätzliche Fakten zur Altersvorsorge wieder einmal in Erinnerung gerufen.

Wie viel ist für mich bei der AHV?

Das Vermögen in der Pensionskasse bestimmt die Höhe der Rente. Das wissen alle. Wie steht es aber mit der AHV, der ersten Säule? Wie viel Geld habe ich dort? Und hat die Höhe dieses Betrages auch einen Einfluss auf meine Rente?

Die AHV und die Pensionskasse sind ganz unterschiedlich organisiert. Die Pensionskasse funktioniert nach dem Kapitaldeckungsverfahren: die Beiträge der Arbeitnehmer/innen (Lohnabzüge, allenfalls Einkäufe) und der Arbeitgeber/innen sowie die Zinsen darauf bilden das Kapital, das beim Eintritt in den Ruhestand zur Verfügung steht. Der Umwandlungssatz bestimmt, welcher Anteil dieses Kapitals jährlich als Rente ausbezahlt wird.

Bei der AHV gilt das Umlageverfahren: die Aktiven (und die Arbeitgeber/innen) bezahlen das Geld ein, das den AHV-Rentner/innen als Rente ausbezahlt wird.

Die Höhe der AHV-Rente hängt davon ab, wie lange einbezahlt wurde (Beitragsjahre), und vom jeweiligen Einkommen. Eine Vollrente erhält, wer ab dem 20. Lebensjahr bis zum ordentlichen Rentenalter (gegenwärtig 65 Jahre für Männer, 64 Jahre für Frauen) ohne Unterbruch AHV-Beiträge bezahlt hat. Erwerbstätige sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig, also die 1996 Geborenen ab dem 1. Januar 2014.

Für die Rentenberechnung stützt sich die AHV auf den durchschnittlichen Jahreslohn während der Beitragszeit. Die minimale Vollrente beträgt zurzeit 14 040 Franken, die maximale 28 080 Franken, für Ehepaare das Anderthalbfache.

Für die Betreuung von Kindern oder gebrechlichen Angehörigen werden Betreuungsgutschriften angerechnet. Damit ist die Maximalrente auch in Reichweite für Leute, die deswegen Beitragslücken aufweisen.

Für jedes fehlende Jahr (beispielsweise wegen Auslandsaufenthalt) wird die Rente um 2,3 % gekürzt.

Wie wird abgerechnet?

Voraussetzung ist allerdings, dass die erzielten Löhne korrekt bei der AHVAusgleichskasse abgerechnet werden. Dafür führt die AHV für jede und jeden Versicherten ein sogenanntes «Individuelles Konto» (IK). Die Versicherten haben das Recht, sich gratis einen Ausdruck des IK zustellen zu lassen – siehe Link am Schluss des Textes.

Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn man bei verschiedenen «kleinen» oder unzuverlässigen Arbeitgeber/ innen beschäftigt war. Aber auch bei einer «normalen» beruflichen Karriere sollte man sich diesen Auszug periodisch zustellen lassen.

Bei fehlerhaften oder fehlenden Einträgen besteht fünf Jahre lang das Recht auf Berichtigung, so lange müssen die Belege aufbewahrt werden. Nach dieser Frist wird eine Berichtigung nur noch vorgenommen, wenn man nicht nur belegen kann, dass die Beiträge auf dem Lohn abgezogen wurden, sondern auch, dass sie weitergeleitet wurden, dass also bei der Verbuchung bei der Ausgleichskasse ein Fehler passiert ist. Dieser Nachweis aber ist praktisch unmöglich.

So hat ein Kollege mit Jahrgang 1958, der erst seit 2008 in unserem Organisationsbereich arbeitet, erschreckende Entdeckungen gemacht, als er sich kürzlich seinen IK-Auszug ausstellen liess: Beispielsweise soll im Dezember 1992 sein Arbeitgeber nur gerade für ein Einkommen von 1 (einem!) Franken AHV-Beiträge bezahlt haben.

Noch ärgerlicher ist allerdings, dass für das Jahr 1987 gar keine Einträge auf seinem IK sind. Der Kollege weiss natürlich noch, wo er damals arbeitete. Er weiss auch noch, wie viel – bzw. wie wenig – er damals pro Monat verdiente. Er weiss auch, mit welcher AHV-Kasse der Arbeitgeber abgerechnet hat – aber in deren Akten taucht er erst ein Jahr später auf. Die Lohnabrechnungen von jenem Jahr sind wohl irgendwann beim Zügeln den Weg allen Papiers gegangen. Der Arbeitgeber erinnert sich zwar noch an den Angestellten, aber auch bei ihm sind keine AHV- oder Lohnabrechnungen mehr vorhanden; die Abteilung, bei der er seinerzeit arbeitete, ist längst stillgelegt. Die Ausgleichskasse sagt nur: «Da sind wohl fünf Jahre vorbei, was?» Das heisst, die Frist für eine Berichtigung ist abgelaufen.

So fehlt dem Kollegen ein Jahr seines Erwerbslebens – nicht in der Erinnerung, die ist noch wach, aber AHVmässig. Tut uns leid, heisst es da von Seiten der Kasse, eine Vollrente ist da natürlich nicht mehr drin.

Auszug kontrollieren!

Deshalb ist es kein schlechter Rat, alle fünf Jahre, mindestens aber bei jedem Wechsel des Arbeitgebers oder der Funktion, einen Auszug des IK anzufordern. Dann kann man fristgerecht reagieren, falls die Ausgleichskasse einen plötzlich nicht mehr finden sollte.

Rechtsschutzteam SEV

Kommentare

  • flavio arias urrutia

    flavio arias urrutia 08/07/2020 23:05:52

    j aimbre connaitre le montant de mo avs.

  • SEV

    SEV 09/07/2020 13:19:49

    Déposez votre demande d'extrait de compte ici : https://www.ahv-iv.ch/fr/M%C3%A9mentos-Formulaires/Demande-dextrait-de-compte