Invalidenversicherung

Stopp Sozialabbau!

Nicht jeder Entscheid der Invalidenversicherung muss einfach geschluckt werden

Im Jahre 2004 verlor Kollege X seine Stelle bei der SBB infolge Reorganisation. Er wurde nach Zürich versetzt. Ab diesem Zeitpunkt wurde er im Prozess der beruflichen Neuorientierung vom SEV-Berufsrechtsschutz begleitet.

Seine Gesundheit machte X zu schaffen. Es lag eine verminderte Rückenbelastbarkeit sowie Asthma und ein zunehmendes Reagieren auf Stress mit einem massivem Hautproblem vor.

Per Februar 2006 wurde die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit verfügt. Unser Mitglied hat 19 Dienstjahre bei der SBB, ist 46 Jahre alt und Familienvater.

14 % invalid?

Die IV verfügte einen IV-Grad von 14 %, was bedeutet, dass kein IV-Rentenanspruch besteht. In der Verfügung wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, ein volles Pensum in behinderungsangepassten Tätigkeiten sei für unser Mitglied zumutbar.

«Theoretisch» arbeitsfähig

Gegen die IV-Verfügung reichte der Berufsrechtsschutz Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Begründungen: Die verfügende Instanz (IV) habe die medizinische Arbeitsfähigkeit nicht genügend abgeklärt, und die IV gehe in ihrer Verfügung von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten aus.

2008 verfügte das Verwaltungsgericht Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Verfügung der IV sei aufzuheben und es seien neue Untersuchungen anzustellen.

Daraufhin hat die Medas (medizinische Abklärungsstelle) im Auftrag der IV-Stelle unser Mitglied «abgeklärt » und zwar in den Bereichen Psychiatrie, Rheumatologie, Pneumologie und Dermatologie. Im September 2009 lag der neue Entscheid der IV vor: IV-Grad 70 %. Somit konnte erreicht werden, dass ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente (100 %) besteht – was gleichzeitig auch einen Rentenanspruch von Seiten der Pensionskasse SBB für eine ganze Invalidenpension auslöste. Die Rente wurde ab dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend ausbezahlt.

Was lange währt …

Das IV-Verfahren dauerte vier Jahre. Da derart krasse Fehlentscheide der IV leider keine Einzelfälle darstellen, ist der Beizug des SEV-Berufsrechtsschutzes dringend zu empfehlen. Es scheint den Druck von aussen zu brauchen, damit unsere Mitglieder einen korrekten IV-Entscheid erhalten.

Die IV ist als Sozialversicherung derart unter politischen Spardruck geraten, dass sie ihre Entscheide zunehmend versicherungsrechtlich abstützt. Der soziale Charakter verschwindet. Dies hat zur Folge, dass eine objektive und seriöse Beurteilung der gesundheitlichen Situation und des IV-Grades kaum noch Platz hat. Im Einzelfall – und dort, wo es wirklich notwendig ist – wird sich das SEV-Rechtsschutzteam weiterhin für faire und korrekte Entscheide einsetzen.

Rechtsschutzteam SEV