Invalidenversicherung

IV-Stelle macht es sich zu leicht

Ein Mitglied wurde bei seinem IV-Rentengesuch nicht korrekt behandelt.

Herr A., der unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden litt, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, stellte vor längerer Zeit bei der Invalidenversicherung (IV) ein Gesuch für eine Rente – um «Leistungsbezug» in der Fachsprache. Die kantonale IV-Stelle lehnte das Gesuch nach ihren Abklärungen ab; sie entschied aufgrund des Berichtes des Hausarztes und eines separat eingeholten Gutachtens, dass eine Erwerbsunfähigkeit von lediglich 26 Prozent vorliege, was kein Anrecht auf eine Rente ergebe.

Herrn A. ging es in der Folge allerdings nicht besser, sondern eher schlechter, so dass er zwei Jahre darauf erneut ein Gesuch um Leistungsbezug stellte. Auf dieses ging die IV-Stelle gar nicht erst ein. Sie vertrat die Meinung, die Situation von Herrn A. habe sich nicht erheblich geändert. Dagegen erhob der SEV im Namen von Herrn A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Er wies darauf hin, in den Unterlagen, die beim ersten Gesuch beigezogen wurden, sei für die weitere Entwicklung bei Herrn A. eine schlechte Prognose gestellt worde. Dies sei jetzt Tatsache geworden. Herr A. hatte in der Zwischenzeit nämlich oft nicht arbeiten können und musste häufig zum Arzt. Zudem bemängelte der SEV, dass sich die IV-Stelle nur auf die Akten des früheren Bescheids stütze, dies trotz eines Antrags, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im aktuellen Zustand neu zu prüfen.

Das Gericht untersuchte zunächst, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf das Gesuch von Herrn A. eingetreten war. Es ist nämlich nicht gestattet, nach einem abgelehnten Gesuch einfach ein neues zu stellen, sondern man muss mindestens glaubhaft machen, dass sich die Situation verändert hat. Das Gericht wertete die zwei Jahre als recht lange, weshalb man das neue Gesuch als glaubhaft einstufen dürfe, ohne allzu grosse Anforderungen zu stellen. Das Gericht hielt sodann fest, es gebe gewichtige Anhaltspunkte, die für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von Herrn A. sprechen. Dementsprechend wies es die IV-Stelle an, die Situation erneut und inhaltlich zu prüfen. Damit wurde die Beschwerde des SEV gutgeheissen. 

Auch wenn jetzt noch nicht feststeht, ob Herr A. mit einer Rente rechnen kann, hat der SEV mit seiner Beschwerde dafür gesorgt, dass er korrekt behandelt wird und die IV-Stelle noch einmal über die Bücher muss.

Rechtsschutzteam SEV