mehrere Arbeitsverhältnisse

Nebenbeschäftigung ja – mit Vorbehalten

«Ich arbeite bei einem Unternehmen im öffentlichen Verkehr mit einem 80-Prozent-Pensum. Darf ich in den restlichen 20 Prozent bei einer anderen Firma arbeiten?»

Im Obligationenrecht steht: «Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert» (Art. 321a Abs. 3).

Dies heisst, dass man eine zweite Arbeit annehmen darf, aber nicht immer und nicht jede. Gesamtarbeitsverträge – auch der öffentlich-rechtliche GAV SBB – sowie die allermeisten Anstellungsreglemente enthalten für Nebenbeschäftigungen eine Bewilligungspflicht. Das heisst: Wer eine Nebenbeschäftigung annehmen möchte, muss dies bekannt machen und die Zustimmung des Arbeitgebers dafür einholen.

Die Faustregeln der Nebenbeschäftigung:

  • Nebenbeschäftigungen sind in der Regel bewilligungspflichtig. Dies gilt auch für Personen, die Teilzeit arbeiten und ein niedriges Pensum haben.
  • Nicht jede entgeltliche Arbeit für Dritte darf verboten werden, sondern nur jene, die der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber widerspricht. Vorsicht vor unentgeltlicher Schwarzarbeit: auch diese kann die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzen.
  • Arbeit für mehr als einen Arbeitgeber bringt entsprechende Änderungen in den Sozialversicherungen mit sich, auch bezüglich Pensionskasse. Dies ist mit den jeweiligen Arbeitgebern und gegebenenfalls auch Pensionskassen abzuklären. 

Beliebig verweigern darf der Arbeitgeber die Nebenbeschäftigung allerdings nicht. Das Gesetz nennt die Treuepflicht und das Konkurrenzverbot. Unter die Treuepflicht fällt bei der Nebenbeschäftigung in erster Linie die Qualität der Arbeit. Ein Fahrdienstleiter, der am Arbeitsplatz höchste Konzentration braucht und nachts als Türsteher in einer Bar tätig sein will, wird kaum nachweisen können, dass die Zusatzbelastung nicht zu einer Übermüdung führt. Es kommen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes hinzu: Wer dem AZG unterstellt ist, hat auch dafür zu sorgen, dass die Ruhezeiten trotz Nebenbeschäftigung eingehalten sind.

Ausdrücklich genannt wird im Gesetz das Problem der Konkurrenz. Allerdings muss auch hier der Einzelfall angeschaut werden. Nicht jede Tätigkeit in derselben Branche bedeutet automatisch, dass die Nebenbeschäftigung den Arbeitgeber konkurrenziert. Einem SEV-Mitglied wollte die SBB eine Nebenbeschäftigung bei einer KTU mit dem Argument des Konkurrenzverbots verweigern. Der SEV hielt dem entgegen, dass die betreffende KTU in keiner Art und Weise die SBB konkurrenziere und damit die Interessen der SBB überhaupt nicht geschädigt würden. Darauf hin wurde die Nebenbeschäftigung bewilligt – mit kleineren Auflagen, die gegenüber dem Hauptarbeitgeber SBB erfüllt sein müssen.

Rechtsschutzteam SEV