| Medienmitteilungen

Vereinbarung zu Anstellungen am Flughafen Basel-Mülhausen

SEV verlangt GAV-Pflicht am Euroairport

Seit Jahren besteht Unsicherheit zum anwendbaren Recht im Sektor «Euroairport Basel-Mülhausen». Nach einem Gerichtsentscheid zugunsten Frankreichs wollen Unternehmen und Beschäftigte Klarheit mit dem Ziel, dass gemäss jahrzehntelangem Verständnis Schweizer Recht zur Anwendung komme. Eine Vereinbarung scheint zustande zu kommen, sofern der soziale Schutz der Arbeitnehmenden in der Schweiz gleichwertig garantiert werden kann. Die Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV verlangt den Tatbeweis mit einer GAV-Pflicht. Noch tun sich die Arbeitgeber schwer damit.

Der Euroairport Basel-Mülhausen ist rechtlich eine Grauzone, ist er doch halb schweizerisch, halb französisch. Die Frage, ob schweizerisches oder französisches Recht anzuwenden ist, führte immer wieder zu Streitfällen. Nun steht die Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen den beiden Staaten bevor. Die Gewerkschaften wurden ebenfalls einbezogen.

Die Luftfahrtssektion der Gewerkschaft des Verkehrspersonals, GATA: SEV Aviation, verlangt eine Ergänzung dieses Abkommens. «Es fehlt ein wesentlicher Punkt: Nur eine GAV-Pflicht für die beteiligten Unternehmen garantiert einen sozialen Standard, der auch dem französischen Arbeitsrecht genügt», erläutert Philipp Hadorn, Gewerkschaftssekretär SEV und Präsident SEV-GATA. «Erfahrungen zeigen, dass ohne ‹GAV-Pflicht› die bisherigen Absichtserklärungen der Unternehmen nicht zum Ziel führten. Mehrere betroffene Unternehmen weigerten sich, mit den Sozialpartnern vertraglich geregelte kollektive Arbeitsverträge, also Gesamtarbeitsverträge, zu verhandeln», ergänzt er.

Die Vereinbarung hat im wesentlichen zum Ziel, dass auf dem Euroairport Rechtssicherheit entsteht. Obwohl traditionell Schweizer Recht Anwendung fand, entschied kürzlich ein französisches Gericht, dass dieser Sektor dem französischen Recht unterliege. Eine Vereinbarung zwischen den beiden Staaten soll nun Klarheit schaffen. Der gleichwertige Schutz der Arbeitnehmenden ist dabei Voraussetzung des französischen Staates, dass dieser mit Anwendung des Schweizer Rechts gesichert ist.

SEV-GATA unterstützt das Anliegen der Rechtssicherheit. Um die Gleichwertigkeit zum französischen Recht zu erlangen, bedarf es als «conditio sine qua non» zur Unterzeichnung der Vereinbarung eine GAV-Pflicht, was SEV-GATA auch dem zuständigen Staatssekrateriat nun mitgeteilt hat.