Kongress

75. ordentlicher Kongress 2009

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Der SEV-Kongress 2009 fand am 19./20. Mai im Kursaal Bern statt. Themen waren der Reformprozess und die Statutenrevision des SEV, der Sozialbericht, Wahlen sowie die Kongressanträge und die Positionspapiere 2009-2011. Ferner wurden fünf Resolutionen verabschiedet.

Kongressanträge 2009

Hier sind die Anträge von Sektionen, Unterverbänden und Kommissionen, die für den Kongress vom 19. und 20. Mai eingereicht worden sind. Im Folgenden finden Sie die gemäss Kongressbeschlüssen bereinigten Anträge:

Die folgenden Anträge wurden am Kongress 2009 zur Abstimmung vorgelegt:

  1. Frühpensionierung ab 60. Altersjahr (angenommen - mit Zusatzantrag RPV)
  2. Urabstimmung über neuen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) SBB (abgelehnt)
  3. Reform Milizstrukturen Teilorganisationen (angenommen)
  4. Frühpensionierung für Mitarbeitende mit Schicht- und unregelmässigem Dienst (angenommen)
  5. Maximaler Lohn im öffentlichen Dienst (angenommen)
  6. Teuerungsausgleich für alle (angenommen)
  7. Bearbeitung der Anträge (abgelehnt)
  8. Mehr Transparenz innerhalb der Unternehmen (angenommen - gem. Empfehlung GL)
  9. GAV-Beiträge (angenommen)
  10. Information der Reisenden über die Anwendung von Art. 18a PBG (angenommen)
  11. Altergrenze für das berufliche Führen eines Linienbusses oder Reisecars (angenommen)
  12. Preis des GA FVP und sein steuerbarer Wert (Punkt 1: angenommen, Punkt 2: abgelehnt, Punkt 3: angenommen - gem. Empfehlung GL)
  13. SEV-interne AZG-Kommission (angenommen mit Änderungen)
  14. Zusammensetzung der Organe SEV nach Anteil der Geschlechter (angenommen - mit neuer Formulierung)
  15. Vertretung beider Geschlechter in den Organen der Teilorganisationen (angenommen)

Antrag 1 Sektion TS Zürich

Frühpensionierung ab 60. Altersjahr

Antrag

Der Zentralausschuss TS beantragt, dass alle Berufskategorien mit handwerklichen Tätigkeiten im Schichtdienst in allen Divisionen, die auf freiwilliger Basis eine vorzeitige Frühpensionierung ab 60 Jahren wünschen, diese ohne finanzielle Kürzung zu ermöglichen.

Begründung

Der Zentralausschuss TS ist sich bewusst, dass sich die Pensionskasse SBB im Moment nicht in einer komfortablen Lage befindet. Daher könnte man der Versuchung verfallen, den heutigen Zeitpunkt als nicht optimal zu bezeichnen, um die Forderung nach einer Frühpensionierung zu stellen. Bekanntlich wird dieser Zeitpunkt aber nie der richtige sein. Der Antrag soll aber nicht generelle Bedeutung haben: Eine Ergonomie-Studie der SUVA und der Universität Zürich im Jahre 2001 bei den SBB hat klare Resultate gezeigt. Auch die Erfahrungen der Frühpensionierungen in der Privatwirtschaft, wie bei der Bauwirtschaft, Migros und Coop beweisen das. Mit einem guten Finanzierungsplan, etwas gutem Willen der Unternehmung und der Solidarität aller Betroffenen, ist alles möglich.

Beschluss

Angenommen, mit Zusatzantrag RPV

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Antrag 2, Sektion LPV Luzern

Urabstimmung über neuen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) SBB

Antrag

Die Mitgliederversammlung der Sektion LPV Luzern betragt, dass jeder durch die Verhandlungsgemeinschaft ausgehandelte neue Gesamtarbeitsvertrag (GAV) allen Mitgliedern, der in der Verhandlungsgemeinschaft GAV zusammen geschlossenen Verbänden sowie den Nichtorganisierten vorgelegt wird, um diesen per Abstimmung zu genehmigen.

Begründung

Es ist unverständlich, warum beim ersten GAV die Mitglieder abstimmen mussten/konnten, bei den nachfolgenden GAV ihnen jedoch diese Möglichkeit verweigert wurde.

Es ist weiter nicht einzusehen, warum die Direktbetroffenen sich zu einem Vertragswerk nicht äussern dürfen, dessen Inhalt unmittelbar auf sie zurück fällt.

Eine Urabstimmung würde das gegenseitige Vertrauen zwischen Basis und Verhandlungsgemeinschaft fördern, und die Basis müsste ihren Teil der Verantwortung für einen neuen GAV übernehmen.

Beschluss

Abgelehnt

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Antrag 3, Zentralvorstand VPV Reform

Milizstrukturen Teilorganisationen

Antrag

Das Zentralsekretariat wird beauftragt, mit den Unterverbänden Gespräche über ein Überdenken des Milizapparates in der heutigen Form zu führen, der Zusammenschlüsse von Unterverbänden oder alternative Strukturformen explizit nicht ausschliesst.

Begründung

Der Zentralvorstand VPV hat mit Interesse von den Beschlüssen des Verbandsvorstandes (VV SEV) vom 5. bis 7. 11.08 Kenntnis genommen. Er begrüsst die getroffenen Entscheide ausdrücklich.

Allerdings gehen ihm diese zu wenig weit. Es muss nun darum gehen, den SEV sinnvoll und nachhaltig umzugestalten, um für die Herausforderungen gewappnet zu sein. Dazu gehört unabdingbar auch ein Überdenken der Milizstrukturen in der heutigen Form. Bereits ist das Fortbestehen vieler Sektionen gefährdet. Zwar sind die Unterverbände als Teilorganisationen des SEV autonom, gleichwohl sind dringend Überlegungen anzustellen, wie sie – allenfalls durch Zusammenschlüsse – so umgestaltet werden können, dass sie den künftigen Herausforderungen gewachsen sind.

Beschluss

Angenommen

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Antrag 4, Sektion LPV Basel

Frühpensionierung für Mitarbeitende mit Schicht- und unregelmässigem Dienst

Antrag

Das Zentralsekretariat wird beauftragt, Lösungen zu erarbeiten und mit den SBB in Verhandlungen zu treten, um die Frühpensionierung für alle im Schicht- und unregelmässigen Dienst stehenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu ermöglichen. Die Pensionierung soll ohne finanzielle Einbusse erfolgen. Je nach Anzahl der geleisteten Dienstjahre im Schicht- und unregelmässigen Dienst können abgestufte Lösungen zum Tragen kommen. Als Richtlinie soll gelten: Pro 10 Jahre Schichtdienst, ein Jahr früher in Pension ohne Rückzahlungspflicht der Überbrückungsrente.

Begründung

Der Schichtdienst zehrt bei den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen an der Gesundheit. In den letzten Jahren wurden die Arbeitsplätze durchrationalisiert, die Anforderungen sind gestiegen, die Intensivierung der Arbeitsprozesse schreitet auch in Zukunft immer weiter voran.

Beschluss

Angenommen

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Antrag 5, Sektion VPT du Jura

Maximaler Lohn im öffentlichen Dienst

Antrag

Eine Obergrenze für die Gehälter im öffentlichen Dienst ist notwendig, um Fehlentwicklungen zu vermeiden. Es ist Sache der Gewerkschaften, im Rahmen der Sozialpartnerschaft, eine Stellungnahme abzugeben, was sinnvoll und praktikabel ist. Der SEV kämpft für angemessene Löhne für alle. Er muss aber auch gegen Löhne kämpfen, die man als «unanständig» qualifizieren kann.

Begründung

Die Berufung von Top-Managern und Spezialisten darf nicht um jeden Preis geschehen. Das Geld der Steuerzahler in einem öffentlichen, gemischten oder halböffentlichen Unternehmen muss im Interesse aller in akzeptablen Grenzen gehalten werden. Die jüngsten Vorkommnisse bei der SBB AG zeigt die Notwendigkeit für eine solche Wachsamkeit seitens der Gewerkschaften auf, insbesondere des SEV.

Beschluss

Angenommen

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Antrag 6, Sektion VPT du Jura

Teuerungsausgleich für alle

Antrag

Die der Teuerung zugewiesen Gesamtmittel werden durch einen gleichen Betrag für alle Arbeitnehmenden des Unternehmens geteilt:

  • je 1/1 für Festangestellte zu 100 %,
  • für Teilzeitmitarbeitende, Hilfskräfte, Angestellte im Stundenlohn, entsprechend ihrem Anstellungsverhältnis.

Begründung

Für mehr soziale Gerechtigkeit muss die Gewerkschaft Ungerechtigkeiten soweit wie möglich verhindern, besonders die zu grossen Lohnunterschiede zwischen kleinen und sehr hohen Löhnen; diese Massnahme verteilt an alle etwas. Es ist unanständig, dass aktuell einige Mitarbeitende eine 10-fache oder noch höhere Teuerung gegenüber andern erhalten.

Beschluss

Angenommen

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Antrag 7, Sektion VPT du Jura

Bearbeitung der Anträge

Antrag

Wird ein Antrag angenommen, ist die Geschäftsleitung verpflichtet eine Lösung anzustreben, um den Antrag zu realisieren. Erweist sich die Bearbeitung eines Antrages als schwierig und lässt sich dieser sich nicht sofort realisieren, sodass er neu formuliert oder neu ausgerichtet werden muss, ist dies zu begründen und die Zustimmung des Kongresses oder der Antragsteller einzuholen. Es ist Pflicht der Geschäftsleitung, an jedem Kongress über die Fortschritte jedes einzelnen pendenten Antrages zu informieren. Die einfache Schriftform genügt – Orientierungstext.

Begründung

Ein angenommener Antrag, der aber nicht realisiert werden konnte, darf nicht mehr beseitigt werden, allein auf Grund der Tatsache, dass er seit mehreren Jahren pendent ist.

Normalerweise ist ein Antrag, der dem Kongress unterbreitet wird, entweder angenommen oder abgelehnt. Im Falle der Annahme, das kann auch für seine Untersuchung, dessen Behandlung und der Umsetzung des Antrages sein, folgt daher seinen Weg. Die Geschäftsleitung hat die Verantwortung, korrekte Lösungen für die Umsetzung des Antrages zu suchen und vorzuschlagen. Wir können verstehen, dass es manchmal einer gewissen Zeit bedarf. Das automatische Abschreiben eines offenen Antrages ist zutiefst ungerecht und stört die Empfindlichkeit der Aktivisten der Basis und der Sektionen, die sich eingesetzt haben, einen Antrag einzureichen, ihn aufzubauen, zu formulieren und schlussendlich an der gewerkschaftlichen Diskussion teilzunehmen. Die Antragsteller fühlen sich auf den Arm genommen, wenn ihr Antrag angenommen wird und schliesslich ohne Folge bleibt.

Beschluss

Abgelehnt

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Antrag 8, Sektion VPT du Jura

Mehr Transparenz innerhalb der Unternehmen

Antrag

Die Mitglieder der Direktion und der höheren Kader der Unternehmungen werden ausserhalb des GAV-Anwendungsbereiches angestellt, deshalb sollte ihr Lohnanteil von der Gesamtlohnsumme sichtbar gemacht werden.

Die Vergütungen, Gehälter, Boni, Prämien, materielle Vorteile (Dienstauto usw.) der Mitglieder der Direktion, der Führungskräfte der Unternehmen (ohne GAV) und der Mitglieder des Verwaltungsrates der Unternehmen (SBB und KTU) soll in einem öffentlichen jährlichen Inventar erscheinen.

Begründung

Die Mitarbeitenden der Unternehmen verstehen oft nicht, warum es immer um die Gesamtlohnsumme geht, ohne eine genaue Unterscheidung des Personals und der Mitglieder der Geschäftsleitungen und der Führungskräfte. Die Gesamtlohnsumme beinhaltet alle Mitarbeitenden, die dem GAV unterstehen und jener ausserhalb des GAV-Anwendungsbereiches sowie der Prozente für die Erhöhung der individuellen Löhne (Anwendung der Lohnmechanismen, die im GAV vorgesehen sind).

Die Mitarbeitenden müssen diese Aufteilung verstehen. Da es sich in den meisten Fällen um Gelder der öffentlichen Hand handelt, drängt sich eine vollständige Transparenz über die Vergütungen und Vorteile der verschiedenen Direktionen und der Mitglieder des Verwaltungsrates auf.

Empfehlung GL

Die Geschäftsleitung beantragt, den Antrag anzunehmen aber ohne Inventar.

Die Offenlegung der Gehälter der nicht GAV-Unterstellten und zwar auch nur als Totalsumme ist bei Lohnverhandlungen wichtiger, da es meist um die prozentuale Erhöhung der Lohnsumme geht.

Ein öffentliches Inventar inklusive fringe benefits ist unrealistisch und müsste letztlich per Volksinitiative durchgesetzt werden können. Sollte der SEV eine solche lancieren, in einer Zeit in der vorab die Boni der Privaten diskutiert werden?

Beschluss

Angenommen, gemäss Empfehlung der Geschäftsleitung, ohne Inventar.

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Antrag 9, Sektion VPT du Jura

GAV-Beiträge

Antrag

Zur Stärkung der Position der Gewerkschaft innerhalb der Unternehmungen, die einem GAV unterstellt sind, erarbeitet der SEV folgende Leitlinien:

  • Als einheitliche Regel spricht man von GAV-Beiträgen anstelle von Solidaritätsbeiträgen.
  • Der GAV-Beitrag muss sich so weit wie möglich nach dem ordentlichen SEV-Grundbeitrag richten. Er muss darüber hinaus ebenfalls der ordentlichen Teuerung unterliegen.
  • Die Gewerkschaftsmitglieder müssen Anspruch haben auf spezifische Vorteile ausserhalb des entsprechenden ordentlichen GAV-Anwendungsbereiches.

Begründung

Mit der Einführung der GAV in den Unternehmungen distanzieren sich nicht organisierte Mitarbeitende offen von den Gewerkschaften und begründen dies mit der Tatsache, dass sie ihre Solidarität zum Funktionieren des GAV mit ihrem Anteil bezahlen.

Deshalb sollen sie den vollen Mitgliederbeitrag leisten, wenn ein bescheidener Beitrag genügt, argumentieren sie zudem. Der Sinn für die Solidarität bewahrheitet sich so nicht. Viele Gewerkschaftsmitglieder finden auch, dass ein grösserer Nutzen für die Mitglieder der Gewerkschaft speziell ausgehandelt werden müsste, selbst wenn das Grundprinzip des Anwendungsbereiches alle Mitarbeitenden der Unternehmung betrifft (ausser den anerkannten Ausnahmen).

Die einer vertragsschliessenden Partei angehörenden Mitarbeitenden sollten mehr Anerkennung erhalten (Urlaubstage oder anderes...).

Beschluss

Angenommen

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Antrag 10, Sektionen VPT TL und ZPV Léman

Information der Reisenden über die Anwendung von Art. 18a PBG

Antrag

Die Sektion SEV VPT TL verlangt:

  • Dass der SEV so bald wie möglich beim Bundesamt für Verkehr (BAV) und dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) vorstellig wird, damit eine Richtlinie an die Transportunternehmen ergeht, mit dem Auftrag zur Anbringung eines Aufklebers in sämtlichen Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs über die Anwendung des Artikels 18a des BPG, welcher die Verfolgung von Amtes wegen im Falle eines Angriffs auf ihre Mitarbeitenden erwirkt.
  • Dass der SEV seine Gewerkschaftssektionen ermutigt, bei ihren Arbeitgebern für eine Information an ihre Kunden über den Artikel 18a des BPG in all ihren Fahrzeugen zu intervenieren.

Ziel des Antrages

Information der Benutzer des öffentlichen Verkehrs über die Einführung des Artikels 18a PBG (Verfolgung von Amtes wegen) auf den 1. Januar 2007.
Begründung

Verbale und körperliche Aggressionen nehmen stetig zu, trotz der Einführung des Gesetzes im Januar 2007. Dies ist zum Teil auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Unternehmungen die Aggressionen nicht lückenlos den zuständigen Behörden melden. Gleichzeitige unterlassen  sie es, mit einer Information über dieses neue Gesetz  die Benutzer des öffentlichen Verkehrs aufzuklären.

Vor einem Jahr hat die Sektion VPT TL  zusammen mit dem ZPV beim VöV und dem BAV interveniert und einen offiziellen Antrag für eine Information in den Fahrzeugen der öffentlichen Verkehrsmitteln gestellt, wie es sie bereits gegen das „Schwarzfahren“ gibt. Bis heute wurden unsere Briefe nicht beantwortet.

Die Antragsteller fragen sich: Sehen die Unternehmungen und der Staat nicht die Unterschiede in der Schwere des Schwarzfahrens gegenüber einem Angriff auf Mitarbeitende, welcher ein Verstoss gegen die Grundsätze der „Charta für einen sicheren öffentlichen Verkehr“ darstellt? Folgende Bedingung ist enthalten: Die unterzeichneten Unternehmungen bestätigen, dass die Aggressionen gegen einen ihrer Angestellten ein Angriff gegen die Unternehmung selbst darstellt.

Bemerkungen

Der Text wird unterstützt von der Autonomen Gruppe des Nahverkehrs in der Westschweiz, des VPT-SEV (GATU) und des ZPV-Léman (Unterverband des Zugpersonals).

Beschluss

Angenommen

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Antrag 11, Sektion VPT TL

Altersgrenze für das berufliche Führen eines Linienbusses oder Reisecars

Antrag

Die Sektion SEV VPT TL verlangt:

  • Dass der SEV so bald wie möglich beim Bundesamt für Verkehr (BAV) die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) beantragt. Darin soll eine gesetzlich Altersgrenze von 65 Jahren für das Führen von Berufsfahrzeugen festgeschrieben werden.

Ziel des Antrages

Festlegung einer Altersgrenze von 65 Jahren für das berufliche Führen eines Autobusses oder Cars (Ausweis D) in der Gesetzgebung des Bundes (SVG) und auslösen einer entsprechenden Diskussion in den Gremien des Bundes.

Begründung

Die Antragsteller stellen zunehmend fest, dass Arbeitgeber von Unternehmungen des öffentlichen oder privaten Verkehrs sich vermehrt an Subunternehmer wenden für den Betrieb von gewissen Linien oder Bussen.

Diese Subunternehmer haben klare Ziele für die Verringerung der Betriebskosten durch den Einsatz von Hilfskräften, Rentner «ohne Altersbeschränkung» zum professionellen Führen von Autobussen oder Cars. Der Rückgriff auf diese «billige» Arbeit von seiten Arbeitgebern über die Subunternehmen ist eine Form von Lohn- und Sozialdumping. Die Frage der Sicherheit der Fahrgäste beschäftigt die Sektion ebenfalls. Ein dramatisches Beispiel ist der schwere und tödliche Unfall eines Waadtländer Busses in Italien. Der Zusammenhang zwischen dem Alter des Fahrers (81 Jahre) und der Ursache des Unfalls wurde von der italienischen Polizei klar festgestellt. In einigen europäischen Ländern ist das Alter zum professionellen Führen von Bussen oder Cars auf 60 Jahre oder maximal 65 Jahre festgesetzt.

Beschluss

Angenommen

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Antrag 12, VPT tpf réseau urbain

Preis des GA FVP und sein steuerbarer Wert

Antrag

Die Sektion SEV VPT tpf réseau urbain verlangt:

  1. Dass der SEV mit dem VöV zurück an den Verhandlungstisch kehrt.
  2. Dass der Preis des GA FVP CHF 240.– pro Jahr nicht überschreitet.
  3. Dass die Besteuerung des GA FVP 2. Klasse abgeschafft wird.

Begründung

Die Antragsteller waren erstaunt über die neuen Preise des GA FVP sowie seiner Besteuerung ab 2007. Sie verstehen nicht, dass dieses Abonnement versteuert werden muss. Zudem finden sie den Preis von CHF 536.– und den Steuerwert von  CHF 2'000.– ohne Unterscheidung zwischen 1. und 2. Klasse als unverhältnismässig.

Die Mitarbeitenden des öffentlichen Verkehrs sind auf Grund unregelmässiger Arbeitszeit selten mit ihren Familien zusammen in der Freizeit unterwegs. Deshalb erachten sie es als richtig, dass sie ein GA FVP zu einem vernünftigen Preis erhalten, ohne dass es der Steuerpflicht unterliegt. Dies auch als Entschädigung für das, was die Mitarbeitenden im öffentlichen Verkehr der Bevölkerung in der Schweiz erbringen. Ausserdem verwendet ein Grossteil der Mitarbeitenden den FVP aus dienstlichen Gründen.

Beschluss Punkt 1

Angenommen

Beschluss Punkt 2

Abgelehnt

Beschluss Punkt 3

Angenommen

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Antrag 13, Sektion tpf réseau urbain

SEV-interne AZG-Kommission

Antrag

Die Sektion SEV VPT tpf réseau urbain verlangt, dass:

  1. Eine interne SEV-AZG-Kommission gegründet wird. Diese Kommission sollte aus je 2 Vertretern der Unterverbände SBB und je 2 Vertretern der Branchen VPT und Kollegen aus dem Kompetenzzentrum der Arbeitszeit SEV bestehen. Sie könnte nach dem Modell der GAV-Konferenz SBB funktionieren, die sich so oft wie nötig treffen, jedoch mindestens zwei Mal pro Jahr vor der Versammlung der eidgenössischen AZG-Kommission.
  2. Die Unterverbände und Branchen VPT an den Debatten und Diskussionen teilnehmen und dies mit grösster Transparenz.
  3. Der SEV, im Falle von Angriffen, alle Mittel aufwendet (Mobilisierung, Referendum, usw.), um die Arbeitgeber zum Rückzug zu zwingen.

Bemerkungen

Anlässlich der Präsidentenkonferenz Pneu Urbain SEV/SSP-VPOD vom November 2008 nahmen die Teilnehmenden überrascht von den Änderungen der Artikel 6 und 8 der AZGV zur Kenntnis (gültig ab 1. Dezember 2008). Diese Änderungen sollen einen gewissen Schutz insbesondere beim Pikettdienst oder der Nachtarbeit gewähren.

Schon zu Beginn der Verhandlungen der eidgenössischen AZG-Kommission hätten diese Änderungen durch einen Konsultationsprozesses mit den Sektionen besprochen werden sollen. Diese Handlungsart hätte es erlaubt, dass die Betroffenen anlässlich der Diskussionen mit den Arbeitgebern nicht unbeholfen dastehen würden.

Nach dem Wissensstand der Antragsteller sollte sich die AZG und die AZGV Revision aus der Bahnreform II ergeben. Es ist deshalb sehr wichtig, die Sektionen sofort in den Konsultationsprozess einzubinden.

Die Vertreter der Arbeitgeber sind nicht auf der Seite der Arbeitnehmenden. Ihr Ziel ist es, die Arbeitenden so viel wie möglich auszupressen (Erhöhung der Produktivität) und dies obwohl das AZG dazu dienen sollte, diese zu schützen.

Begründung

Wer versteht und erträgt besser die Konsequenzen einer Gesetzesänderung als die Verantwortlichen der Sektionen und somit die Arbeitenden selber.
Für wichtige Entscheidungen betreffend Änderungen der Arbeitsbedingungen sollte ein demokratischer Prozess in die Wege geleitet werden. Die Sektionen müssen aktiv in den Entscheidungsprozess der Änderungen von AZG und AZGV miteinbezogen werden.

Beschluss

Angenommen, mit Änderung Punkte 1 und 2 des Antrages

Gegenantrag

Das Kompetenzzentrum Arbeitszeit ist verpflichtet dem Vorstand SEV (Heute GL) laufend über die Diskussionen in der AZG-Kommission zu informieren und muss die Stossrichtung zukünftiger AZG/AZGV-Anpassungen vom Vorstand SEV genehmigen lassen.

Begründung

Somit werden die Vertreter der Unterverbände im Vorstand SEV in die Diskussion über Änderungen im AZG informiert und sie können nach Diskussionen innerhalb der Unterverbände im SEV-Vorstand die Haltung der UV direkt einbringen zu den einzelnen Diskussionspunkten.

Beschluss

Abgelehnt. Der Gegenantrag wurde nach der Änderung hinfällig.

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Antrag 14, Frauenkommission SEV

Zusammensetzung der Organe SEV nach Anteil der Geschlechter

Antrag

Die Frauenkommission beantragt, dem Artikel 3.4 der Statuten des SEV, wie folgt zu ergänzen:

  • «... Er setzt sich für eine sozial gerechte Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung sowie für Geschlechtergerechtigkeit ein und erstrebt eine...»

Begründung

Von den 47'500 Mitgliedern beim SEV sind 9'800 davon Frauen. Der Frauenanteil bei den Mitgliedern steigt kontinuierlich (Der Zuwachsprozentsatz der Frauen beim SEV beträgt zirka 0.2 % pro Jahr.)

Insbesondere im «Service public» sind Frauen stark vertreten. Die besten politischen Inhalte nützen nichts, wenn die Strukturen die Frauen in ihrer Arbeit behindern. Die Sicherstellung einer minimalen Repräsentativität ist ausschlaggebend für den Erfolg einer Organisation, die sich u. a. Mitgliederwachstum zum Ziel gesetzt hat. Die Mitglieder stehen stark und vertrauensvoll hinter den Gremien des SEV, wenn diese die Anliegen der Arbeitnehmerinnen in seiner Arbeit voll und ganz berücksichtigt.

Beschluss

Angenommen, mit neuer Formulierung.

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Antrag 15, Frauenkommission SEV

Vertretung beider Geschlechter in den Organen der Teilorganisationen

Antrag

Die Frauenkommission beantragt, dem Artikel 15.4 der Statuten des SEV, den folgenden Punkt anzufügen:

  • In den Gremien und den Behörden der Teilorganisationen sind beide Geschlechter mit mindesten einer Person vertreten, wenn der Organisationsbereich beide Geschlechter enthält.

Begründung

Traditionellerweise war der SEV und seine Teilorganisationen rein männlich, dies hat sich stark verändert, und der SEV organisiert heute mehr als 10'000 Frauen. In den meisten Vorständen sind heute schon Frauen dabei. Für diese Bereiche ist dieser Antrag Vollzug der gelebten Realität in den grundlegenden Gesetzen der Gewerkschaft. Wir möchten diesen Grundsatz dennoch in die Statuten aufnehmen, um sie eben den realen Verhältnissen anzupassen. Veraltete Regeln würden nur mögliche positive Entwicklungen in der Zukunft behindern.

Beschluss

Angenommen

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