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Vorsorgestiftung Symova ändert Reglement

Regelmässige Zulagen sind zu versichern

Die Symova-Sammelstiftung führt 2016 die Versicherungspflicht für alle regelmässig anfallenden Lohnbestandteile wie Schichtzulagen ein. Bisher haben die ihr angeschlossenen rund 70 Unternehmen in der Regel nur die Grundlöhne versichert.

«Bei einer Sachversicherung ist es logisch, dass ich z.B. ein Auto nicht für 20000 Franken versichern und bei einem Totalschaden von der Versicherung 30000 Franken fordern kann, da das Auto eigentlich diesen Wert gehabt hat», sagt Beat Reichen, Arbeitnehmervertreter im Symova-Stiftungsrat und aktuell dessen Präsident.

Invaliditätsrenten nicht vollständig ausfinanziert

Von der Symova dagegen können die Versicherten heute im Invaliditätsfall gerichtlich fordern, dass regelmässige Zulagen wie etwa für Sonntags- und Nachtarbeit in der Rente berücksichtigt werden, auch wenn nur der Grundlohn versichert war. «Dies wird heute in der Gerichtspraxis gestützt», erklärt Beat Reichen. «So muss die Symova bei den IV-Renten Leistungen erbringen, die nicht versichert waren. Bezahlen müssen es die anderen Versicherten, zum Beispiel mit höheren Risikobeiträgen.»

Daher habe die Symova-Direktion dem Stiftungsrat beantragt, dass ab 1. Januar 2016 alle regelmässig anfallenden Lohnbestandteile obligatorisch zu versichern sind. Mit Erfolg: Diese Woche erhielten die etwa 7200 Aktivversicherten (ohne die 4000 Pensionierten) den Entscheid brieflich mitgeteilt.

Zulagen bisher unversichert

«In der Praxis melden heute die Unternehmen der Symova nur die Grundlöhne, und daraus wird der versicherte Lohn ermittelt», führt Beat Reichen aus. Das heutige Vorsorgereglement lässt den Unternehmen einen gewissen Spielraum, obwohl es grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Lohnbestandteile zum massgebenden Jahreslohn zählt. Dies schreibt das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) seit 1985 vor – aber nur für den obligatorischen Teil der Rente. Da bei der Symova die meisten Vorsorgepläne über das BVG-Minimum hinausgehen, müssen Zulagen zumindest im Überobligatorium nicht versichert werden …

Nichtversicherung ist legal, aber bei tiefen Löhnen unsozial

«Jedoch hat die Symova heute Leistungspläne, die nicht wesentlich höher sind als das gesetzliche Minimum, und Saisonangestellte werden zum Teil in einem BVG-Minimalplan versichert», gibt Reichen zu bedenken. «Hier besteht sicher Handlungsbedarf. Aufgrund der Sanierung der Pensionskasse Ascoop und der immer höheren Lebenserwartung mussten die Leistungen in den letzten Jahren massiv abgebaut werden. Hinzu kommt, dass aufgrund des (tiefen) Einkommens der Grossteil des Personals der angeschlossenen Unternehmen heute keine maximale AHV-Altersrente mehr erhält. Werden nun die regelmässig anfallenden Zulagen über die ganze Erwerbsdauer versichert, ergibt sich bei einem Grossteil des Personals eine Leistungsverbesserung bei der Altersrente von 150 bis 200 Franken pro Monat. Dies ist nicht unwesentlich.»

Mehr Rente dank mehr Beiträgen – auch der Arbeitgeber

Daher findet Beat Reichen die Reglementsänderung eine gute Sache für die Versicherten, obwohl sie sich die höhere Rente durch höhere Spar- und Risikobeiträge erkaufen müssen.

Die Mehrbelastung variiert stark je nach Art des Sparplans, der Beitragsaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in sowie dem Alter. So gibt es zum Beispiel einen Vorsorgeplan mit einer Beitragsaufteilung 50:50, wo ein 30-Jähriger für Zulagen von 4000 Franken im Jahr 140 Franken bezahlen muss (3,5% von 4000). Es gibt aber auch Vorsorgewerke, wo ein 58-jähriger Versicherter 26% Sparbeiträge leisten muss, womit er bei einer Beitragsaufteilung von 40:60 für Zulagen von 4000 Franken jährlich 416 Franken beitragen muss (10,4% von 4000).

«Dabei darf nicht vergessen werden, dass sich der Arbeitgeber bei den Beitragszahlungen mit mindestens 50% beteiligen muss», betont Beat Reichen. «So gesehen ist dies für die Arbeitnehmenden eine sehr gute Investition.»

Fi