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BAV-Richtlinie zu den Arbeitsbedingungen in der Branche Bus

Auch die Unterakkordanten müssen den Mindestlohn einhalten

In der Busbranche ist die neue Richtlinie des Bundesamts für Verkehr, die insbesondere einen Mindestlohn von jährlich 58 300 Franken vorschreibt, gut aufgenommen worden. Inzwischen hat das BAV klargestellt, dass Unterakkordanten die Richtlinie ebenfalls einhalten müssen.

«Das BAV nimmt seine Verantwortung wahr», freut sich Gilbert D’Alessandro, Zentralpräsident des SEV-Unterverbands VPT. «Auch wenn die Richtlinie nicht alles regelt, wird der Mindestlohn von 58 300 Franken für 2100 Jahresarbeitsstunden Unternehmungen wie Eurobus zu denken geben. In der Richtlinie fehlen zwar Leitplanken in verschiedenen Bereichen, doch ist darin auch von sozialem Schutz die Rede, da sie die Unternehmungen dazu verpflichtet, im Krankheitsfall den Lohn weiterzuzahlen.» Mit der Vorgabe, während mindestens 720 Tagen wenigstens 80 % des Lohns weiterzuzahlen, geht das BAV weit über die gesetzlichen Vorschriften hinaus.

Der Mindestlohn entspricht einem Stundenlohn von 27.75 Franken. Diesen fordert nun auch das Personal jener Unternehmungen, die im Auftrag der Genfer Verkehrsbetriebe TPG Linien betreiben. Der geltende GAV für die TPG-Unterakkordanten schreibt einen Mindestlohn von 53 300 Franken vor, also 5000 Franken weniger als die BAV-Richtlinie.

Der SEV wird nun darüber wachen, dass alle konzessionierten Unternehmungen die BAV-Richtlinie umsetzen, die seit dem 1. April gilt. So hat er am 2. April der TPG-Interimsleitung bereits einen Brief geschickt, in dem die Genfer SEV-Regionalsekretärin Valérie Solano erklärt: «Das BAV hat klargestellt, dass die konzessionierten Unternehmen dafür sorgen müssen, dass ihre Unterakkordanten den Mindestlohn einhalten, indem sie bei der Ausschreibung von Aufträgen und deren Kontrolle darauf achten. Ich möchte daher von Ihnen wissen, welche Massnahmen die TPG ergriffen haben, damit ihre Unterakkordanten die Löhne an die BAV-Richtlinie anpassen.»

Der Fall Postauto

In der Busbranche geben auch die Löhne der Postauto-Unterakkordanten zu Fragen Anlass. Postauto versichert, die BAV-Standards einzuhalten. Und ihre Unterakkordanten? «Die Postauto AG legt die Löhne fest und unterzieht die Arbeitsbedingungen der Fahrer und Fahrerinnen ihrer Auftragnehmer einer strikten Kontrolle, damit diese die Richtlinie des BAV einhalten», versichert Postauto-Sprecherin Katharina Merkle.

Die BAV-Richtlinie gibt dem SEV auch die Möglichkeit, auf kantonaler Ebene aktiv zu werden, insbesondere dort, wo Rahmen-GAV keine Mindestlöhne vorsehen oder aber solche, die unter der BAV-Vorgabe liegen. Felix Birchler, SEV-Gewerkschaftssekretär in St. Gallen, präzisiert: «Bei Bus Ostschweiz gilt ein minimaler Einstiegslohn von 59 800 Franken, der somit nur wenig höher liegt als vom BAV vorgeschrieben. Dieses Jahr werden wir das Lohnsystem neu aushandeln. Die Tatsache, dass Bus Ostschweiz zu den 10 bis 15 % der Unternehmungen mit den tiefsten Mindestlöhnen gehört, wird bei diesen Verhandlungen zweifellos ein gewichtiges Argument darstellen.»

Felix Birchler ist der Meinung, dass dieser Mindestlohn in den Rahmen-GAV der Kantone St. Gallen, Thurgau und Appenzell Ausser- und Innerrhoden enthalten sein sollte.

Der BAV-Mindestlohn bildet einen grundlegenden Schutz gegen Lohndumping. Er basiert auf einer Studie der branchenüblichen Löhne. Diese sind das Resultat der GAV, die der SEV in der Branche ausgehandelt hat. Auch künftig wird sich der SEV für solide GAV in den Unternehmungen und Kantonen einsetzen, sowie dafür, dass die GAV auch Standards punkto Ferien, Arbeitszeit, Zulagen usw. enthalten.

Vivian Bologna / Fi